Pflegeunterstützungsgeld
10 Tage Lohnersatzleistungen für Arbeitnehmer

Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, stehen viele Familien vor der Herausforderung, gleichzeitig die pflegerische Erstversorgung zu leisten und eine dauerhafte professionelle Pflege zu organisieren. Für Arbeitnehmer, Auszubildende und Rentner gibt es für diese Übergangszeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Das zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für zehn Tage, in denen sich die Angehörigen von der Arbeit freistellen lassen. Mehrere Angehörige müssen die zehn Tage gegebenenfalls unter sich aufteilen. Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld, nicht aber Selbstständige, Beamte sowie Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB III. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 67 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal werden 67,38 Euro pro Tag gewährt. Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiter abgeführt.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von folgenden Angehörigen beantragt werden:
- Großeltern
- Eltern/Schwiegereltern/Stiefeltern
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner/Partner
- Geschwister
- Schwager
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Dem Arbeitgeber ist der Umfang des Arbeitsausfalls unverzüglich mitzuteilen. Auf Wunsch müssen Sie ihm auch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorlegen ( hier geht’s zum Vordruck). Das ärztliche Attest ist auch im Original dem Antrag an die Pflegekasse beizufügen. Der Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden, Unterlagen wie die Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers können nachgereicht werden.
Im Antrag werden folgende Informationen von Ihnen abgefragt:
- Angaben zum Pflegebedürftigen und zur pflegenden Person
- Angaben darüber, ob und bei welchen Trägern die pflegende Person kranken-, renten- und arbeitslosenversichert ist
- Falls vorhanden, Angaben über den Beitrag zur privaten Krankenversicherung
- ausgefallenes Brutto-Arbeitsentgelt
- ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt
- Freistellungszeitraum von der Arbeit
- Zahl der ausgefallenen Arbeitstage
- Information darüber, ob in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen geleistet wurden
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