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Pflegegradrechner

Ab dem 1. Januar 2017 werden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Damit wird das in Teilen schon zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz II vollständig umgesetzt.

Mit unserem praktischen Pflegegradrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln.

Modul 1: Mobilität

  • Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung oder Aktivität allein, d. h. ohne Unterstützung einer anderen Person durchführen zu können.
  • Überwiegend selbständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen
  • Überwiegend unselbständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen.
  • Unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen.
1.1 Positionswechsel im Bett
1.2 Stabile Sitzposition halten
1.3 Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
1.5 Treppensteigen

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

2.1 Personen aus dem näheren Umfeld erkennen
2.2 Örtliche Orientierung
2.3 Zeitliche Orientierung
2.4 Gedächtnis
2.5 Mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen bzw. steuern
2.6 Entscheidungen im Alltagsleben treffen
2.7 Sachverhalte und Informationen verstehen
2.8 Risiken und Gefahren erkennen
2.9 Mitteilung elementarer Bedürfnisse
2.10 Verstehen von Aufforderungen
2.11 Beteiligung an einem Gespräch

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
3.2 Nächtliche Unruhe
3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
3.4 Beschädigung von Gegenständen
3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
3.6 Verbale Aggression
3.7 Andere vokale Auffälligkeiten
3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
3.9 Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen
3.10 Ängste
3.11 Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen
3.13 Sonstige inadäquate Handlungen

Modul 4: Selbstversorgung

  • Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung oder Aktivität allein, d. h. ohne Unterstützung einer anderen Person durchführen zu können.
  • Überwiegend selbständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen
  • Überwiegend unselbständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen.
  • Unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen.
4.1 Vorderen Oberkörper waschen
4.2 Kämmen, Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren
4.3 Intimbereich waschen
4.4 Duschen oder Baden
4.5 Oberkörper an- und auskleiden
4.6 Unterkörper an- und auskleiden
4.7 Nahrung mundgerecht zubereiten, Getränk eingießen
4.8 Essen
4.9 Trinken
4.10 Toilette / Toilettenstuhl benutzen
4.11 Folgen einer Harninkontinenz bewältigen, Umgang mit Dauerkatheter / Urostoma
4.12 Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen, Umgang mit Stoma

Modul 5: Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

5.1 Medikation
5.2 Injektionen
5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
5.4 Absaugen oder Sauerstoffgabe
5.5 Einreibungen, Kälte- / Wärmeanwendungen
5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen
5.7 Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z.B. Prothesen /Orthesen, kieferorthopädische Apparaturen, Kompressionsstrümpfe)
5.8 Verbandwechsel / Wundversorgung
5.9 Versorgung bei Stoma
5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (z.B. Bewegungsübungen, Atemgymnastik)
5.12 Zeitlich ausgedehnte technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung (wie Hämodialyse, Beatmung)
5.13 Arztbesuche
5.14 Besuch anderer medizinischer / therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
5.15 Zeitlich ausgedehnter Besuch med. / therap. Einrichtungen (länger als 3 Std.)

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

  • Selbständigkeit ist die Fähigkeit einer Person, eine Handlung oder Aktivität allein, d. h. ohne Unterstützung einer anderen Person durchführen zu können.
  • Überwiegend selbständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen
  • Überwiegend unselbständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen.
  • Unselbständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen.
6.1 Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen
6.2 Ruhen und Schlafen
6.3 Sich beschäftigen
6.4 In die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen
6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Ihr Ergebnis

Punkte
Modul 1
Modul 2
Modul 3
Modul 4
Modul 5
Modul 6
Summe

Hinweis: Nur der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 wird hinzugerechnet.

Bitte beachten Sie, dass die Berechnung zwar ohne jegliche Gewähr erfolgt, Ihnen aber eine erste Orientierung zum Pflegegrad der Pflegebedürftigkeit bietet.

Was zahlt die Pflegekasse bei welchem Pflegegrad ab 2017?

Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant 125 € 316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistung ambulant - 689 € 1.289 € 1.612 € 1.925 €
Leistungsbetrag stationär 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
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