Kurzzeitpflegeeinrichtung

Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden benötigt bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung einer Pflegeperson. In dieser Zeit kann der Senior in einer solchen Einrichtung untergebracht werden, bis der pflegende Angehörige wieder zur Verfügung steht. Zögern Sie nicht, von diesem Angebot Gebrauch zu machen - nur ein körperlich und geistig gesunder Mensch hat die Kraft, seinen Angehörigen mit der nötigen Liebe zu pflegen! Außerdem werden Kurzzeitpflegeeinrichtungen häufig zur Überbrückung der Wartezeit genutzt, bis ein stationärer Pflegeheimplatz gefunden worden ist. Häufig sind es stationäre Pflegeeinrichtungen, die leer stehende Betten als Kurzzeitpflegeplätze anbieten.
Merkmale
- überwiegend vollstationäre Pflegeeinrichtungen bieten Kurzzeitpflegeplätze
- umfassende Betreuung und Versorgung Pflegebedürftiger rund um die Uhr
- vorübergehende Unterbringung für einen begrenzten Zeitraum
Kosten
Abhängig vom Pflegegrad und Bundesland liegen die Tagessätze zwischen 70 - 145 €. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten von bis zu 1.612,- Euro für alle Leistungen der Grundpflege. Weitere Pflegeheimkosten, sogenannte „Hotelkosten“ für Kost und Logis, sind nicht mit inbegriffen.
Finanzierung
Privat, Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung.
Unterscheidung zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Ebenso wie die Tagespflege dient die stationäre Kurzzeitpflege der Entlastung pflegender Angehöriger bei der häuslichen Pflege und kann für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Voraussetzung für die Gewährleistung der Kurzzeitpflege ist die Einstufung des Pflegebedürftigen in ein Pflegegrad.
- Die Kurzzeitpflege kann im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder bei Krankheit/urlaubsbedingter Verhinderung des pflegenden Angehörigen oder übergangsweise bis zum Einzug in ein Pflegeheim beantragt werden.
- Unabhängig von dem Pflegegrad bezuschusst die Pflegeversicherung die Kosten für eine stationäre Unterbringung während der Kurzzeitpflege mit bis zu 1.612,- Euro pro Jahr.
Tipp:
Wurde das Budget für die Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeschöpft, kann eine Verhinderungspflege für maximal weitere 28 Tage pro Jahr beantragt werden.
- Voraussetzung für einen Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die häusliche Pflege bereits länger als 6 Monate andauert und dass die pflegende Person infolge von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
- Bei der Verhinderungspflege kann es sich auch um Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst oder eine Ersatzpflegeperson handeln, weshalb auch der Begriff „Ersatzpflege“ geläufig ist.
- Folgendes ist bei der Ersatzpflegeperson zu beachten: Sie darf nicht in derselben Wohnung wie die betroffene pflegebedürftige Person leben oder mit ihr bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein. Zum Beispiel kommen der Ehepartner oder Sohn einer pflegenden Tochter, nach dieser Regelung, nicht als Ersatzpflegeperson infrage.