Krankentransport
Wer trägt die Kosten?

Der Begriff Krankentransport ist in der DIN 13050 des Normungsausschusses Rettungsdienst und Krankenhaus definiert. Nach der Nr. 3.21 „ist er ein Transport, der die Beförderung von Erkrankten, Verletzten oder sonstigen
hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind und die fachgerechte Betreuung in einem Krankenkraftwagen durch dafür qualifiziertes Personal umfasst“.
Der Krankentransport wird als eine Form des Rettungsdienstes mit einem Krankentransportwagen, alternativ mit einem Rettungswagen, durchgeführt und von ausgebildetem Rettungsfachpersonal begleitet. Sofern der Krankentransport medizinisch bedingt und notwendig ist, werden die anfallenden Kosten von der Sozialversicherung bezahlt.
Zu der gehören unter anderem die Kranken- und die Pflegekassen, die Unfallversicherung sowie die Rentenversicherung. Durchgeführt werden die Krankentransportfahrten
von dafür beauftragten privaten Unternehmen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das jeweilige Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport — das Rettungsdienstgesetz.
Wer nicht akut davon betroffen ist, beschäftigt sich selten mit diesen sowie weiteren Rechtsgrundlagen. Trotzdem ist es interessant und wichtig zu wissen, in welchem Falle welche Transportkosten von wem bezahlt werden – oder auch nicht. Denn wenn es keinen gesetzlichen Kostenträger gibt, dann bleibt derjenige auf den Kosten sitzen, der den Krankentransport veranlasst hat.
Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung
In den meisten Fällen wird es sich um einen krankheitsbedingten Transport handeln, dann ist die jeweilige Krankenkasse der direkte und auch einzige Ansprechpartner. Für die etwa zehn Dutzend Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die GKVs, gelten die Krankentransport-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses des GKV-Spitzenverbandes, die durch §60 des fünften Sozialgesetzbuches festgelegt sind. Darin ist vorgegeben, dass gesetzliche Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen müssen und welches Fahrzeug für welchen Krankentransport benutzt werden darf. Dabei wird zwischen Rettungsfahrten, Krankentransportfahrten, Krankenfahrten sowie in Ausnahmefällen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung unterschieden.
Die Kosten für Rettungsfahrten mit einem Rettungswagen, einem Notarztwagen oder einem Rettungshubschrauber werden dann von der GKV erstattet, wenn der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes mit einem qualifizierten Rettungsmittel transportiert werden muss. Rettungs-, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber müssen durch die örtlich zuständige Rettungsleitstelle angefordert werden. Diese entscheidet über das einzusetzende Fahrzeug, so dass damit auch die Kostenfrage gesichert ist.
Ein Krankentransport mit dem Krankentransportwagen kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt fachlich betreut werden muss. Das geschieht durch qualifiziertes, jedoch nicht-ärztliches Personal. Das Fahrzeug ist nicht für die Betreuung von Notfallpatienten ausgestattet.

Die Kostenübernahme für Krankenfahrten ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese Fahrten werden mit Taxis, Mietwagen, privaten Fahrzeugen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt. Üblicherweise werden die Fahrtkosten für den privaten Pkw oder für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Sammelfahrten für mehrere Versicherte sind zumutbar. Der verordnende Arzt entscheidet im Einzelfall, welche Krankenfahrt er für medizinisch richtig und angemessen hält. Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung werden, auch wenn sie vom Arzt verordnet sind, nur dann erstattet, wenn sie vorab von der GKV genehmigt worden sind!
Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung
Für einen Transport zur Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an einen medizinisch bedingten Krankenhausaufenthalt, die umgangssprachliche Reha, ist nicht die Krankenkasse, sondern der Rentenversicherungsträger der Ansprechpartner. Der Transport in die Reha kann sowohl direkt aus dem Krankenbett heraus als auch von Zuhause aus erfolgen. In beiden Fällen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung, die DRV, die Kosten für Hin- und Rückfahrt inklusive einer Gepäckbeförderung. Üblich ist die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem privaten Pkw. Bei der Benutzung von Bus und Bahn werden die jeweils günstigsten Fahrpreise und Verbindungen bei der Kostenerstattung berücksichtigt. Für die Pkw-Benutzung zahlt die DRV eine Wegstreckenentschädigung je gefahrenen Kilometer. Auch hier wird nur die direkte Verbindung anhand eines Routenplaners berücksichtigt. Wenn die Reha länger als acht Wochen andauert, dann werden Fahrtkosten für eine monatlich zweimalige sogenannte Familienheimfahrt erstattet. In allen Fällen werden die Kosten vom Versicherten bezahlt, also ausgelegt und gegen Belegnachweis im Nachhinein erstattet.
Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Für einen Transport zu einem Pflegeheim ist die Pflegekasse der Ansprechpartner. Sie ist der jeweiligen Krankenkasse des Versicherten angeschlossen und der Kostenträger für alle pflegerischen Maßnahmen. Hier besteht die Möglichkeit, jedoch kein rechtlicher Anspruch, nach § 45b des elften Sozialgesetzbuches zur sozialen Pflegeversicherung die entstehenden Fahrtkosten als zusätzliche Betreuungsleistungen zu beantragen. Der monatliche Grundbetrag dafür beträgt 100 Euro. Antragsberechtigt sind Personen, die bereits ein Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der aber nicht das Ausmaß des Pflegegrads 2 erreicht. Die Kriterien dafür sind in § 45a SGB XI festgelegt. Eine weitere Möglichkeit zur Fahrtkostenübernahme gibt es für diesen Fall nicht. Auch anderweitige Fahrten vom Wohnsitz/Pflegeheim und zurück müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.
Als Fazit kann Folgendes festgehalten werden:
- Ansprechpartner für eine Fahrtkostenerstattung ist immer diejenige Versicherung, die auch alle anderen Kosten übernimmt.
- Die Rechtsgrundlagen dafür sind auch deswegen so detailliert genannt, um die Komplexität des Gebietes „Krankentransport und seine Kosten“ zu verdeutlichen.
- Empfehlenswert ist in allen Fällen ein enger und rechtzeitiger Kontakt mit dem Kostenträger, also mit Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung.
- In dringenden sowie in Notfällen sollte immer als erstes die Rettungsleitstelle angerufen werden.
- Jeder Krankentransport ist eine Dienstleistung. Sie verursacht Kosten und muss bezahlt werden. Wer den Auftrag erteilt, der ist grundsätzlich auch zahlungspflichtig. Die Kosten werden nur dann übernommen oder erstattet, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Das gilt auch im äußersten Notfall. Ansonsten erhält derjenige die Rechnung, der den Transport bestellt hat.
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