Pflegestufe
Viele Menschen sind aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen auf Hilfe angewiesen. Benötigt der Betroffene dauerhafte Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags, der Körperpflege oder der Organisation seines Lebens, wird von Pflegebedürftigkeit gesprochen. Dabei variiert der Pflegeaufwand von Fall zu Fall. Aus diesem Grund werden Pflegebedürftigen so genannte Pflegestufen zugeordnet. Ein entscheidendes Kriterium ist die Zeit, die ein Angehöriger oder eine andere, nicht ausgebildete Pflegekraft, für die Betreuung des Pflegebedürftigen benötigt. Die Grundpflege sowie die Verpflegung des Hilfebedürftigen werden getrennt begutachtet. Braucht der Betroffene mindestens 90 Minuten am Tag Hilfe und entfallen davon mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege, so liegt eine "erhebliche Pflegebedürftigkeit", Pflegestufe I, vor. Ist der Pflegende bei einem Zeitaufwand von mindestens 180 Minuten mehr als 120 Minuten mit der Grundpflege beschäftigt, steht dem Betroffenen die Pflegestufe II zu. Die Rede ist von "schwerer Pflegebedürftigkeit". Bei "schwerster Pflegebedürftigkeit" sind pflegende Personen mindestens 300 Minuten pro Tag im Einsatz. Mehr als 240 Minuten nimmt allein die Grundpflege in Anspruch, wobei ein Teil regelmäßig nachts zwischen 22 und 6 Uhr anfällt. Ist der Pflegeaufwand noch höher, dann stehen dem Pflegebedürftigen zusätzliche Pflegesachleistungen bis hin zu einer vollstationären Betreuung zu.
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Pflegeantrag
Den Pflegeantrag können Pflegebedürftige schriftlich bei ihrer zuständigen Pflegekasse stellen, die sie über ihre Krankenkasse erreichen. Gesonderte Formulare sind dafür nicht notwendig. Nach Antragstellung macht sich der Medizinische Dienst (MDK) vor Ort ein Bild von der Situation. Nach Gesprächen mit dem Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen verfassen die MitarbeiterInnen ein Gutachten, in dem sie die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe empfehlen. Daran orientieren sich die Pflegekassen bei der Bewilligung ihrer Leistungen.
Pflegeleistungen
Je nach Bedarf stehen dem Pflegebedürftigen verschiedene Pflegeleistungen zu. Wenn Privatpersonen, wie Angehörige, sich um die Pflege des Betroffenen kümmern, leisten die Pflegekassen Pflegegeldzahlungen. Pflegesachleistungen werden gewährt, wenn sich der Pflegebedürftige für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst entscheidet. Es ist möglich, dass sich Angehörige und professionelle Pflegekräfte vor Ort die Pflege des Hilfebedürftigen teilen. Dann ist von einer Kombinationsleistung die Rede. Bei der teilstationären Versorgung wird der Pflegebedürftige täglich zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut. Ist der Umzug in eine Pflegeeinrichtung ratsam, übernehmen die Pflegekassen die Leistungen für die vollstationäre Dauerpflege.
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