Pflegestufe III
Bei Bewilligung der Pflegestufe III liegt - schwerste Pflegebedürftigkeit - vor. Das heißt: Der Körper eines Patienten ist wegen einer Krebserkrankung extrem geschwächt. Er kann keine Verrichtung selbstständig ausführen. Er benötigt Hilfe bei Tätigkeiten aus den Bereichen der Grundpflege, wie Körperpflege, Mundhygiene, An- und Auskleiden, oder hauswirtschaftlicher Versorgung, wie bei der Zubereitung von Mahlzeiten oder Wohnungsputz. Der Betroffene ist rund um die Uhr auf die Unterstützung einer Pflegekraft angewiesen, die 24 Stunden erreichbar sein muss. Sie übernimmt zusätzlich die Koordination von Behörden- und Arztterminen oder kleine Botengänge.
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Pflegekriterien
"Schwerste Pflegebedürftigkeit" bedeutet, dass der Pflegende dem Hilfebedürftigen rund um die Uhr zur Verfügung steht. Benötigt die Pflegeperson täglich mehr als 5 Stunden für die Betreuung des Pflegebedürftigen und fallen davon über 240 Minuten allein für die Grundpflege an, erhält der Pflegebedürftige die Pflegestufe III. Wichtig ist, dass der Pflegebedürftige auch nachts zwischen 22 und 6 Uhr auf Betreuung angewiesen ist. In die Beurteilung der Pflegekassen fließen Tätigkeiten wie kochen, einkaufen oder putzen ein, wobei das Hauptaugenmerk eindeutig auf den pflegerischen Maßnahmen liegt.
Pflegeleistungen
Pflegende Angehörige erhalten von den Pflegekassen so genanntes Pflegegeld. Bei der Pflegestufe III zahlt sie monatlich 685 Euro. Diese Summe erhöht sich ab 1.1.2012 auf 700 Euro pro Monat. Betroffenen, die sich für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst entscheiden, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss in Form von Pflegesachleistungen. Die professionellen Pflegekräfte rechnen direkt mit der Behörde ab. Für ihre Dienste erhalten sie monatlich 1.510 Euro. Ab 1.1.2012 steigt der Satz auf 1.550 Euro pro Monat. Pflegebedürftige, die sich für eine Mischung aus ambulanter und privater Pflege entscheiden, können bei der zuständigen Pflegekasse Kombileistungen beantragen. Wie viel Pflegegeld der Pflegende erhält und wie viel Pflegesachleistung der ambulante Pflegedienst errechnet die zuständige Behörde.
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