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Pflegestufe I


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Bei Pflegestufe I liegt beim Betroffenen "erhebliche Pflegebedürftigkeit" vor. Ein Beispiel: Ein Patient hat einen Schlaganfall erlitten. Sprachzentrum und Gedächtnis haben sich vollkommen erholt. Er bleibt jedoch dauerhaft halbseitig gelähmt. Der Betroffene ist nicht mehr in der Lage, tägliche Verrichtungen aus den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung eigenständig auszuführen. Er benötigt hauptsächlich in den Morgen- und Abendstunden die Unterstützung einer Pflegekraft.

> zum Ratgeber Pflegestufe 1

Pflegekriterien

Die Erteilung der Pflegestufe I richtet sich nach einer einfachen Formel. Die Pflegekassen gehen von einer erheblichen Pflegebedürftigkeit aus, wenn ungelernte Pflegepersonen, in den meisten Fällen Familienmitglieder, täglich über 90 Minuten für die Betreuung ihres Angehörigen brauchen. Dabei verbringen sie mehr als 45 Minuten damit, den Pflegebedürftigen bei der Grundpflege zu unterstützen. Sie übernehmen teilweise Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung, wie Einkaufen oder Wohnungsputz.

Nutzen Sie unseren praktischen Online-Pflegestufenrechner und stellen Ihre voraussichtliche Pflegestufe fest. Das funktioniert ganz einfach: Sie beantworten per Klick eine Handvoll Fragen, die so oder so ähnlich auch der MDK stellt. Am Ende erhalten Sie eine gute Selbsteinschätzung und sind auf den Besuchstermin vorbereitet.
> zum Pflegestufenrechner

Pflegeleistungen

Entscheidet sich ein Angehöriger für die Betreuung des Hilfebedürftigen, zahlen die Pflegekassen das so genannte Pflegegeld. Wurde dem Pflegebedürftigen Pflegestufe I zugeordnet, bekommt der Pflegende monatlich 225 Euro. Ab dem 1.1.2012 erhöht sich diese Leistung auf 235 Euro. Übernehmen ambulante Pflegedienstleister die Betreuung und Versorgung des Betroffenen, zahlt die Pflegekasse für die erbrachte Dienstleistung. Diese Pflegesachleistung rechnet der mobile Pflegedienst direkt mit der Behörde ab. Professionelle Pflegekräfte erhalten für ihre Dienste monatlich 440 Euro. Dieser Satz wird ab dem 1.1.2012 auf 450 Euro angehoben. Es besteht die Möglichkeit, dass sich Angehörige und Pflegedienst die Pflege teilen. In diesem Fall sprechen die Pflegekassen von einer Kombinationsleistung. Die jeweilige Abrechnung übernehmen die Krankenkassen.

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