Pflegekosten
Pflegebedürftige, ältere Menschen sind auf die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte angewiesen. Das geschulte Fachpersonal hilft den Betroffenen bei der täglichen Grundpflege und Tätigkeiten aus dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sieben Tage die Woche stehen sie dem Pflegebedürftigen zur Verfügung. Je nach Pflegeaufwand und den erbrachten Leistungen entstehen Pflegekosten, die die Pflegedienstleister einerseits den Pflegekassen direkt und teilweise dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Wie hoch sind die
Pflegekosten?
In der Regel haben ältere Menschen während ihres Berufslebens in die gesetzliche Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung eingezahlt. Im Pflegefall erhält der Betroffene Leistungen, um seine Pflege abzusichern. Die Höhe der Zahlungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab und ist im elften Sozialgesetzbuch geregelt. Ambulante Pflege ist nicht zwangsläufig günstiger. Hier überschreiten die Pflegekosten ebenfalls oft den von den Kassen bewilligten Betrag.
Folgende Pflegesachleistungen durch die Pflegekasse stehen Pflegebedürftigen seit dem 01.01.2017 zu:
Pflegegrade | Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 |
Kostenübernahme | kein Anspruch | bis zu 689,- Euro | bis zu 1.298,- Euro | bis zu 1.612,- Euro | bis zu 1.995,- Euro |
Kostenübernahme bei vollstationärer Pflege | bis zu 125,- Euro | bis zu 770,- Euro | bis zu 1.262,- Euro | bis zu 1.775,- Euro | bis zu 2.005,- Euro |
Leistungen der Hilfe zur Pflege
Nicht immer reicht die Rente der Betroffenen aus, die anfallenden Kosten für die Heimunterbringung eigenständig zu erstatten. In diesem Fall kann das zuständige Sozialamt in Vorleistung gehen und den Eigenanteil der Bewohner übernehmen. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der ersten Generation wendet sich die staatliche Behörde mit der Bitte um Kostenrückerstattung an die direkten Angehörigen. In mehreren Urteilen legte der Bundesgerichtshof fest, in welchen Fällen und in welcher Höhe sich die leiblichen Nachkommen an den Kosten für die Heimunterbringung beteiligen müssen. Das zugrunde gelegte Einkommen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So muss sichergestellt sein, dass den Angehörigen genug Geld bleibt, um ihr Leben weiter zu führen. Leben unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt oder hat der Ehepartner keine Einkünfte wird dies berücksichtigt. Verfügt der Lebenspartner jedoch über ein geregeltes Einkommen, kann das unter Umständen in die Bewertung einfließen. Auch die Wohnsituation wird analysiert. Leben die Nachkommen in einer Mietwohnung verringern sich die angenommenen Einkünfte. Sind leibliche Kinder Besitzer einer Eigentumswohnung zählt das Sozialamt diese als zusätzliches Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist in diesem Fall eine ortsübliche Miete. Die Ersparnisse können ebenso ins Blickfeld des Staates rücken, wobei rechtlich nicht geklärt ist, wie sich dieses Vermögen auf die zu leistende Pflegesumme auswirkt. Kommt die staatliche Behörde zu dem Schluss, dass ein finanzieller "Überschuss" vorhanden ist, müssen die Nachkommen in der Regel etwa 50 Prozent davon an das Sozialamt abtreten. Da keine bundeseinheitliche Gesetzesregelung existiert, gab es Fälle, in denen Gemeinden die gesamten 100 Prozent eingefordert haben.
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