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Pflegegeld


Im 19. Jahrhundert war Pflegegeld die Summe, die kranke oder pflegebedürftige Menschen zahlen mussten, wenn sie in einem Krankenhaus stationär versorgt wurden. Damit beglichen Betroffene ihre Behandlungs- und Unterbringungskosten. Nach heutigem Verständnis steht Pflegebedürftigen ein Pflegegeld zu, wenn sie sich von einer "selbstbeschafften Pflegeperson" im häuslichen Umfeld betreuen und versorgen lassen. Dieser Betrag ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Der Betroffene kümmert sich selber darum, dass die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung seiner Person sichergestellt wird. Einen entsprechenden Antrag kann er bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Das Pflegegeld ist das Gegenstück zur Pflegesachleistung, die professionellen Pflegekräften für ihre Arbeit zuerkannt wird.

Pflegeperson

Laut § 19 SGB XI sind Pflegepersonen Privatmenschen, die beruflich nicht aus dem Bereich der Pflege kommen. Meist handelt es sich bei so genannten "selbstbeschafften Pflegepersonen" um Familienangehörige oder Verwandte. Es ist möglich, sich von Freunden, Bekannten oder Nachbarn unterstützen zu lassen. Eine Pflegeperson betreut den Pflegebedürftigen mindestens vierzehn Stunden am Tag in seiner vertrauten Umgebung. Sie hilft ihm bei Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege, wie Körperpflege oder Ernährung. Die hauswirtschaftliche Versorgung zählt ebenso zu ihren Aufgaben. Für die Betreuungsleistung der Pflegeperson zahlt die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen Pflegegeld. Zusätzlich werden die privaten Helfer unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert und genießen während ihrer Pflegetätigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da pflegende Angehörige oder andere Dritte die Pflege ehrenamtlich ausführen, bedarf es keiner Anmeldung oder Arbeitserlaubnis durch die Behörden. Auch sonstige Genehmigungen sind nicht erforderlich.

Pflegegeldleistung

Durch das Pflegegeld wird die Leistung privater Hilfe durch den Gesetzgeber honoriert. Die Höhe der Summe hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit und dem damit verbundenen Pflegegrad des Betroffenen ab.

Leistungen nach der Pflegekasse seit 01. Januar 2017

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld in Euro (ambulant)
1 0
2 689
3 1298
4 1612
5 1995

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