Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung macht es Ihnen möglich, Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrzunehmen, wenn Ihre Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt oder erloschen ist. Mit einer Patientenverfügung können Sie schriftlich verbindlich regeln, ob und wie Sie ärztlich und pflegerisch behandelt oder auch nicht behandelt werden wollen. Sie sagen den Ärzten, Pflegern, Bevollmächtigten, Betreuern und dem Betreuungsgericht, was diese tun oder lassen müssen, um nach Ihrem Willen zu handeln. Seit 2009 ist eine Patientenverfügung schriftlich abzufassen, sonst wird wie nach bisheriger Rechtslage der "mutmaßliche Wille" maßgeblich. Einen mündlich geäußerten Willen zweifelsfrei nachzuvollziehen, ist jedoch selbst für ein Gericht oftmals schwierig. Die Patientenverfügung ist für einen Arzt rechtlich verbindlich, wenn Sie Ihren Willen in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig erklärt haben und dieser Wille auch sicher festgestellt werden kann. Auch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müssen unterbleiben, wenn dies Ihrer Verfügung entspricht. Ihre Willenserklärung ist für Ärzte, Pfleger und Angehörige umso hilfreicher, je konkreter sie formuliert ist. Sie sollten daher eine einmal gefertigte Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Selbstverständlich können Sie die Verfügung auch jederzeit widerrufen.
Formale Anforderungen
Da das Gesetz außer der Schriftlichkeit keine Formvorschriften festlegt, ist es nahezu unmöglich, eine Patientenverfügung aufzusetzen, die alle etwaigen Möglichkeiten umfasst. Es ist daher ratsam, sich bei der Abfassung einer Patientenverfügung an bestimmte Verfahrensregeln zu halten: Neben einer üblichen Eingangsformel ist die möglichst genaue Beschreibung von Krankheitssituationen und von Ihren Wünschen, welche Maßnahmen in dieser Situation ergriffen oder nicht ergriffen werden sollen, unverzichtbarer Bestandteil der Patientenverfügung. Idealerweise verbinden Sie die getroffenen Grundentscheidungen mit Bestimmungen zu den konkreten Behandlungsmöglichkeiten. Vor Abfassung der Patientenverfügung ist es sinnvoll, ein offenes Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen und sich über die eigenen Erkrankungen aufklären zu lassen. Lassen Sie sich Zeit, um sich Klarheit über Ihre Gefühle und Wünsche zu verschaffen. Je konkreter Sie Ihre Patientenverfügung formulieren, umso eher wird Ihr Wille im Ernstfall auch umgesetzt. Mittlerweile ist eine Vielzahl an Mustern und Vordrucken im Internet verfügbar, die jedoch in ihrer Qualität stark variieren. Verwenden Sie Formulare, in denen die Beschreibung der Krankheitssituation und der gewünschten Maßnahmen medizinisch korrekt formuliert sind und die Sie um persönliche Bemerkungen ergänzen können. Eine sehr ausführliche Anleitung zur individuellen Anfertigung der Patientenverfügung hat das Bundesjustizministerium zusammengestellt. Sie haben auch die Möglichkeit im Formular-Center von Seniorplace eine standardisierte Vorlage herunterzuladen, die Sie ganz einfach ausfüllen und nach Ihren Wünschen ergänzen können. Die christlichen Kirchen haben eine gemeinsame Patientenverfügung herausgegeben, deren Inhalt sich an der christlichen Auffassung von Sterbebegleitung orientiert. Angehörige anderer Konfessionen können sich ratsuchend an ihren geistlichen Beistand wenden, wenn Fragen zur Vereinbarkeit von Patientenverfügung und Glauben bestehen.
Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Es ist ratsam, eine Patientenverfügung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht zu verfassen. Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten auf eine dritte Person für den Fall, dass Sie selbst die Fähigkeit zu entscheiden einbüßen. Der Bevollmächtigte kann dann in Ihrem Namen handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt und sind nicht mehr in der Lage, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, kann eine Betreuungsverfügung festlegen, wer im Falle der Notwendigkeit zu Ihrem rechtlichen Betreuer bestellt wird. Entscheiden Sie sich für eine Generalvollmacht, ist zu beachten, dass diese den Bevollmächtigten zwar im Notfall z. B. über Ihre Bankkonten oder andere Vermögenswerte verfügen lässt, nicht jedoch zu medizinischen Entscheidungen in Ihrem Namen berechtigt.
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