Nachtpflege
Um pflegende Angehörige zu entlasten, besteht die Möglichkeit, Pflegebedürftige in der Nacht in stationären Einrichtungen betreuen zu lassen. Diese Kombination aus häuslicher Pflege und teilstationärer Versorgung ist eine Alternative zur vollstationären Unterbringung hilfebedürftiger Menschen. In den meisten Fällen nehmen die Angehörigen von Demenz-Patienten dieses Angebot in Anspruch, da der Nacht-Tag-Rhythmus der Betroffenen meist gestört ist. Oft sind die Nachtpflegeeinrichtungen an eine stationäre Einrichtung angeschlossen, um die qualitativ hochwertige Pflege durch examinierte Fachkräfte zu gewährleisten. Die Dauer der Nachtpflege wird genau festgelegt und umfasst maximal den Zeitraum zwischen 18 Uhr abends und 7 Uhr morgens.
Voraussetzungen
Nach § 41 Abs. 1 SBG XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Pflege in einer Nachtpflegeeinrichtung, wenn die Betreuung des Betroffenen im Rahmen der häuslichen Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder eine teilstationäre Unterbringung als Ergänzung zur Pflege in den eigenen vier Wänden erforderlich ist. Darunter fallen auch die Beförderung zur Einrichtung und die Rückfahrt. In den Nachtstunden übernimmt das Pflegepersonal sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Neben der Entlastung der Pflegenden, sollen die Betroffenen durch die Nachtpflege möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld leben können. Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt auf die Unterstützung durch Pflegekräfte angewiesen sind, sollen Schritt für Schritt zu ihrer früheren Selbstständigkeit zurückfinden. Wurde die Pflegebedürftigkeit durch die Begutachtung des MDK festgestellt, kann der Betroffene einen Antrag auf Nachtpflege bei der zuständigen Pflegekasse einreichen.
Pflegekosten für Nachtpflege
Welche Kosten die Pflegekassen für die Unterbringung in einer Nachtpflegeeinrichtung bewilligen, ist von dem Pflegegrad des Antragstellers abhängig. Laut § 41 SGB XI werden bei dem Pflegegrad 2 Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 689 Euro übernommen. Bei dem Pflegegrad 3 liegt der Betrag bei 1.298 Euro und bei dem Pflegegrad 4 werden momentan 1.612 Euro gezahlt. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu kombinieren. Nimmt ein Betroffener am Tag die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, so dürfen nach § 41 Abs. 4-6 SGB XI die Aufwendungen 150 Prozent des Höchstbetrages nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht übersteigen. Das bedeutet: Wurde dem Pflegebedürftigen der Pflegegrad 3 zuerkannt, gewährt die zuständige Pflegekasse Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 1.298 Euro. Das sind 100 Prozent des Höchstbetrages. Trifft er die Entscheidung sich in den Nachtstunden in einer Nachtpflegeeinrichtung betreuen zu lassen, dann trägt die Pflegekasse die Kosten für weitere Leistungen bis maximal 649 Euro. Das macht 50 Prozent des Höchstbetrages aus. Damit stehen einem Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 für diese Form der Betreuung Pflegesachleistungen in Höhe von 1.947 Euro zu. Bei dem Pflegegrad 2 ergibt sich eine Summe von 1033,50 Euro, bei Pflegegrad 4 von 2.418 Euro und bei Pflegegrad 5 beträgt die Summe 2992,50 Euro.
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