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Hilfe zur Pflege


Viele ältere Menschen sind aufgrund von physischen oder psychischen Einschränkungen auf die Unterstützung Dritter bei täglich wiederkehrenden Tätigkeiten des Lebens angewiesen. Für diesen Fall stehen pflegebedürftigen Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu, die je nach Grad des Hilfebedarfs betragsmäßig begrenzt sind. Diese Mittel dienen der Grundabsicherung. Damit sollen die anfallenden Kosten für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Betreuung, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege oder die Ersatzpflege bei Verhinderung einer Pflegeperson gedeckt werden. Es kommt vor, dass der gewährte Betrag nicht ausreicht, um den benötigten Pflegeaufwand zu finanzieren. In diesem Fall übernimmt die Sozialhilfe die Kosten teilweise oder sogar in vollem Umfang. Die so genannte Hilfe zur Pflege ist in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Der Anspruch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde. Aufgrund von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen trifft gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Entscheidung, in welcher Höhe Leistungen zur Hilfe zur Pflege übernommen werden. Lässt sich der Betroffene durch professionelle Pflegekräfte ambulanter Pflegedienstleister betreuen und nimmt er in diesem Zusammenhang Pflegesachleistungen in Anspruch, so prüft die Behörde, ob ihm ein gewisser Betrag an Pflegegeld zusteht. Im Rahmen der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen werden auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wie Investitionskosten übernommen.

Berechtigter Personenkreis

Um Leistungen auf Hilfe zur Pflege zu erhalten, muss grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Es gibt weitere Kriterien. Leistungsempfänger können Personen sein, Auch Personen, deren Art der Hilfe von den aufgeführten Kriterien des § 14 SGB XI abweicht, zählen zu den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus gehören Pflegebedürftige zum leistungsberechtigten Personenkreis, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Diese Fälle sind jedoch sehr selten, da seit 1. April 2007 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, was eine Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung beinhaltet.

Einstufung des Pflegebedürftigen

Es gibt zwei Möglichkeiten der Einstufung durch die Sozialhilfeträger. Ein Teil der Pflegebedürftigen nimmt die Hilfe zur Pflege zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch. In diesem Fall richtet sich die Einstufung nach dem bereits vorliegenden Gutachten der zuständigen Pflegekasse. Trägt die Sozialhilfe die gesamten Kosten der Pflege, dienen § 14 SGB XI und § 15 SGB XI sowie die entsprechenden Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen als Bemessungsgrundlage. Vorab wird überprüft, ob es sich beim Antragsteller um eine vorübergehende Einschränkung handelt. Im Anschluss wird der Pflegebedarf des Betroffenen ermittelt. Anhand dieser Daten erfolgt die Einstufung des Hilfebedürftigen. Die Hilfe zur Pflege soll die anfallenden Kosten für die häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, die teilstationäre Betreuung, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Versorgung decken.

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