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Grundpflege


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Der Krankenhausökonom Siegfried Eichhorn war es, der 1967 in seinem Lehrbuch der Krankenhausbetriebslehre den Bereich der Grundpflege, auch als direkte oder allgemeine Pflege bekannt, erstmals ausführlicher behandelte. Im elften Sozialgesetzbuch steht, welche pflegerischen Tätigkeiten der Begriff der Grundpflege umfasst. Darunter fallen alle pflegerischen Maßnahmen, die mit der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität des Betroffenen zu tun haben. Verrichtungen wie die Gabe von verordneten Tabletten, das Wechseln von Verbänden oder das Spritzen von Medikamenten zählen nicht zur allgemeinen Pflege. Auch Pflegemaßnahmen mit medizinischem Hintergrund fallen nicht in den Bereich der Grundpflege.

Was beinhaltet die Grundpflege?

Die Grundpflege beruht laut Pflegeversicherung auf drei Pflegekomponenten: Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Auf dem Gebiet der Körperpflege unterstützen die Pflegekräfte den Betroffenen beim Waschen, Duschen und Baden. Die Zahnpflege zählt ebenso dazu wie das Kämmen, Rasieren oder die Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung. Im Bereich Ernährung bereitet das Pflegepersonal dem Pflegebedürftigen die Mahlzeiten zu und unterstützt ihn bei der Nahrungsaufnahme. Die Hilfe beim Aufstehen und Hinlegen, aber auch das An- und Ausziehen betrifft den Bereich der Mobilität. Des Weiteren fallen laut § 14 SGB XI Laufen, Stehen, das Steigen von Treppen und das Verlassen sowie das Wiederaufsuchen der Wohnung darunter.

Bedeutung im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes

Die Grundpflege ist ein wichtiges Kriterium, wenn ein Pflegebedürftiger einen Antrag auf Einstufung in ein Pflegegrade stellt. Die Zuordnung durch die Pflegekassen und die damit verbundene Übernahme der Kosten ergeben sich aus dem individuellen Grundpflegebedarf eines Betroffenen.

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