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Gesetzliche Pflegeversicherung


Die gesetzliche Pflegeversicherung, auch als soziale Pflegeversicherung bekannt, ist die so genannte "Fünfte Säule" der Sozialversicherung. Sie wurde am 01. Januar 1995 mit der Verabschiedung des Elften Sozialgesetzbuches (SGB) eingeführt. Somit stellt die gesetzliche Pflegeversicherung das jüngste Element der Sozialversicherung dar. Die Pflichtversicherung bietet den Betroffenen im Fall einer Pflegebedürftigkeit Hilfe in Form von Pflegegeldzahlungen oder Pflegesachleistungen. Zusätzlich können finanzielle Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder Umbauten im Rahmen einer Wohnraumanpassung beantragt werden. Die Art der Unterstützung hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Laut dem elften Sozialgesetzbuch ist die soziale Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung angegliedert.

Beitragssatz

Wie hoch der Betrag ist, den der gesetzlich Pflegeversicherte monatlich zu entrichten hat, richtet sich nach seinem Einkommen. Seit dem 1.Juli 2008 liegt der bundeseinheitliche Beitragssatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bei 1,95 Prozent. 2010 wurde für die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten eine Oberbemessungsgrenze von 3.750 Euro festgelegt. Wird ein Versicherter pflegebedürftig und nimmt die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch, so muss er dennoch seine Pflichtbeiträge zahlen. Mitglieder, die keine Kinder haben, müssen ab dem 23. Lebensjahr einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens entrichten. Die Leistungen von Eltern sollen gewürdigt werden, da die Nachkommen die zukünftigen Beitragszahler sind.

Leistungen

Die finanziellen Zuschüsse der zuständigen Pflegekassen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und Art der Einschränkung. Dabei ist zwischen häuslicher Pflege und einer vollstationären Versorgung zu unterscheiden. Im ersten Fall zahlen die Pflegekassen das so genannte Pflegegeld für private, selbst organisierte Betreuer. Entscheidet sich der Betroffene für die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte, rechnen die ambulanten Pflegedienste ihre verrichteten Tätigkeiten direkt mit der Pflegekasse ab. Es ist auch eine Kombination aus beiden Leistungsvarianten möglich. Die Pflegekasse trägt ebenfalls einen Teil der Kosten für die teilstationäre Versorgung. Ist die Pflegebedürftigkeit so schwerwiegend, dass der Betroffene in einem Heim untergebracht werden muss und auf Dauerpflege angewiesen ist, bewilligt die Pflegekasse finanzielle Zuschüsse für die Dauerpflege. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Ratgeber sowie in den Beiträgen zum Pflegegrad und der Privaten Pflegegeldversicherung.

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