Eingeschränkte Alltagskompetenz
Im Rahmen der Pflegereform von 2008 wurde die "Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs" (PEA-Richtlinie) verabschiedet. Damit haben Menschen, die aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung auf sehr intensive Betreuung durch private Pflegende oder professionelle Pflegedienste angewiesen sind, Anspruch auf zusätzliche finanzielle Leistungen der zuständigen Pflegekassen im Sinne des § 45b SGB XI. Dabei muss der Bedarf an Hilfe die Bestimmungen des § 14 SGB XI und § 15 SGB XI übertreffen. Hintergrund ist der, die Betroffenen durch weitere aktivierende und qualitativ hochwertige Betreuungsangebote noch optimaler zu unterstützen. Wodurch im zweiten Schritt auch die zuständigen Pflegepersonen entlastet werden.
Leistungsvoraussetzungen
Seit dem 1. Juli 2008 haben alle Personen einen Anspruch auf PEA-Leistungen, die in erhöhtem Maß Unterstützung im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Dazu zählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 3 und 4. Allerdings können auch Hilfebedürftige ohne ein Pflegegrad diese Leistungen erhalten. Wichtig ist, dass ein dauerhafter, erheblicher Betreuungsbedarf besteht. Stationäre Pflegeeinrichtungen, mit Bewohnern deren Alltagskompetenz gravierend eingeschränkt ist, können sich den damit verbundenen Mehraufwand durch die zuständigen Pflegekassen vergüten lassen. Dafür müssen die Häuser die Kriterien des § 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI erfüllen. Das heißt, dass die Einrichtungen den Bedürfnissen erheblich eingeschränkter Bewohner in besonderer Form gerecht werden. Ob die Pflegekassen zusätzliche Kosten übernehmen, ist nicht von einem spezifischen Krankheitsbild abhängig. Das heißt, der Antragsteller muss beispielsweise nicht zwangsläufig an Demenz leiden. Ausschlaggebendes Kriterium ist allein der tatsächliche Hilfebedarf des Betroffenen.
PEA-Leistungen
Bis zum 1. Juli 2008 bekamen Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zusätzlich zu den bereits gewährten Geldern pro Jahr bis zu 460 Euro. Dadurch sollte der Mehraufwand an Betreuungsleistungen gedeckt werden. Der Leistungsanspruch wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geprüft. Nach Inkrafttreten der Richtlinie erhielten Anspruchsberechtigte automatisch, ohne weitere Begutachtung, einen monatlichen Zuschuss von 100 Euro. Hilfebedürftige können einen Antrag auf den erhöhten monatlichen Betreuungsbetrag von 200 Euro stellen. Diese Leistung gewähren die Pflegekassen, wenn zwei der dreizehn Kriterien des § 45a SGB XI vorliegen, wobei eine Einschränkung aus dem Bereich eins bis neun bestehen muss. Die Prüfung erfolgt in den meisten Fällen nach Aktenlage durch den MDK. Für Betroffene in stationären Pflegeeinrichtungen reichen die Heime den Antrag ein, der die Einschätzung des erheblichen Hilfebedarfs durch die professionellen Pflegekräfte sowie alle erforderlichen Unterlagen enthält, die zur Begutachtung der Pflegekasse notwendig sind. Zu einer Prüfung kommt es nur im Zweifelsfall.
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