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Betreuungsverein


Ältere Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen sowie schwerer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sind "teilweise oder im ganzen" selbstständig grundlegende Entscheidungen ihr Leben betreffend zu fällen, haben gemäß § 1896 BGB Anspruch auf einen Betreuer. In diesem Zusammenhang spielen Betreuungsvereine eine wichtige Rolle. Momentan gibt es deutschlandweit etwa 800 eingetragene Vereine dieser Art. Um als Betreuungsverein vom Gesetzgeber anerkannt zu werden, muss dieser die Kriterien des § 1908 f. BGB erfüllen. Die Betreuung der nicht entscheidungsfähigen Betroffenen übernehmen meist ehrenamtliche Mitarbeiter, wobei sie sich bei auftretenden Problemen jederzeit an die hauptamtlichen Mitglieder des Betreuungsvereines wenden können. Ist ein Volljähriger mit der Auswahl seines Betreuers nicht einverstanden, kann er nach § 69c Abs. 2 FGG Einspruch einlegen.

Bestellung von Betreuern

Betreuungsvereine stellen sicher, dass immer ausreichend geschultes Personal zur Verfügung steht, das sich um die Betroffenen kümmert. Haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins werden nach § 1897 Abs. 2 BGB bestellt. Ab dem Zeitpunkt ihrer Berufung setzen sie sich in ihrer Funktion als Einzelbetreuer für die Belange des Betroffenen ein. Wie und in welcher Form sie ihre Pflichten wahrnehmen, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. An Weisungen Dritter sind Betreuer weitestgehend nicht gebunden. Gemäß § 1908b BGB besteht die Möglichkeit, einen Betreuer wieder zu entlassen. Das ist dann der Fall, wenn "seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt". Ein solcher wichtiger Grund kann das vorsätzliche Treffen falscher Entscheidungen in seiner Funktion als Betreuer sein.

Verein als Betreuer

Das Betreuungsgericht kann laut § 1900 BGB ebenso den Verein als Betreuer bestellen. Das ist dann der Fall, wenn die Betreuung volljähriger Betroffener durch einzelne oder mehrere Personen nicht hinreichend abgesichert ist. Um eine optimale Betreuung zu gewährleisten, bestimmt der Verein eine oder mehrere Personen, die die Betreuung nach seinen Vorgaben vorerst übernehmen. Dabei muss dem Gericht mitgeteilt werden, wem er die "Wahrnehmung der Betreuung" übertragen hat. Wenn die Betreuung des Betroffenen beispielsweise durch einen Einzelbetreuer wieder sichergestellt werden kann, so übernimmt dieser nach Rücksprache mit dem Gericht die Betreuung und der Verein wird aus seiner Funktion entlassen.

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