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Betreuungsrecht


ImageAm 12. September 1990 wurde das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige verabschiedet. Das so genannte Betreuungsgesetz, das am 01. Januar 1992 in Kraft trat, soll das Selbstbestimmungsrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG zusätzlich stärken. Vor allem für ältere Menschen sind die rechtlichen Vorschriften von Bedeutung, da sie mit zunehmendem Alter die Hilfe von Außenstehenden in Anspruch nehmen. Nach dem Grundsatz "Betreuung statt Entmündigung" war es den Initiatoren ein Anliegen, hilfebedürftigen Menschen trotz Einschränkungen ein weitestgehend eigenständiges Leben zu ermöglichen. Alle wesentlichen gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches genau definiert.

Voraussetzungen der Betreuung

Wenn ein Betroffener aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten "ganz oder teilweise zu besorgen", dann liegt eine Hilfsbedürftigkeit vor. Das zuständige Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, beruft einen Betreuer. Das Verfahren kann auf einen vom Betroffenen selber gestellten Antrags oder von Amts wegen eingeleitet werden. Krankheit oder Behinderung allein reichen für die Bestellung eines Betreuers nicht aus. Hinzukommen muss eine Bedürftigkeit der Fürsorge. Sind diese Kriterien erfüllt, legt das Gericht den Umfang der Betreuung per Gerichtsbeschluss fest. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Auswahl und Bestellung des Betreuers.

Aufgaben eines Betreuers

Die Aufgaben und Pflichten eines Betreuers sind im § 1901 BGB eindeutig geregelt. Alle Handlungen dienen nur dem "Wohl des Betreuten". Seine Aufgabe besteht darin, in dem ihm übertragenen Gebiet, den Betroffenen in seinem Sinne zu vertreten. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat sich der gesetzlich bestellte Vertreter an bestimmte Grundsätze zu halten. So trifft er nur für den Fall Entscheidungen, wo es dem Betroffenen nicht möglich ist. Dabei darf er nicht gegen dessen Willen Entschlüsse treffen. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Betreute durchaus der Tragweite der Entscheidung bewusst ist. Dem Betreuer ist das Abweichen davon nur dann gestattet, wenn dadurch eine enorme Selbstgefährdung abgewandt werden kann.

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