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Behandlungspflege


In seinem Lehrbuch der Krankenhausbetriebslehre, das 1967 erschien, ging der Krankenhausökonom Siegfried Eichhorn nicht nur ausführlich auf den Bereich der Grundpflege, sondern ebenso auf den der Behandlungspflege ein. Darunter sind sämtliche diagnostischen und therapeutischen Pflegemaßnahmen zu verstehen, die professionelles Pflegepersonal im Rahmen der Betreuung Pflegebedürftiger übernimmt. Dazu zählen das Messen von Puls und Blutdruck, Blutentnahme, Injektionen, das Verabreichen von Medikamenten oder das Wechseln von Wundverbänden. Dabei hat sich das Pflegepersonal genau an die ärztlichen Anweisungen zu halten. Eine genaue Definition der Behandlungspflege existiert nicht. Seit 1989 gibt es jedoch den § 37 SGB V. Die Begriffe Grund- und Behandlungspflege wurden in die Vorschrift der pflegerischen Betreuung Pflegebedürftiger aufgenommen.

Ziele der Behandlungspflege

Bei der Behandlungspflege übernimmt das Pflegepersonal ärztliche Aufgaben, die Mediziner zuvor explizit den Mitarbeitern der Pflegeeinrichtungen beziehungsweise der ambulanten Pflegedienste übertragen haben. Die Tätigkeiten helfen die Genesung nach Krankheiten fördern, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern und mögliche Beschwerden zu lindern. Diese Maßnahmen dürfen ausschließlich an examinierte Pflegekräfte delegiert werden, die über eine dreijährige, abgeschlossene Ausbildung im Bereich KrankenpflegerIn oder AlternpflegerIn verfügen.

Zuständigkeitsbereiche

Für den Begriff der Behandlungspflege gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Dennoch lassen sich rechtliche Grundlagen aus dem § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sowie § 92 Abs. 1 SGB V, den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses, ableiten. Beide Gesetzestexte sollen die ärztliche Versorgung von hilfsbedürftigen Menschen absichern. Bei der Behandlungspflege legt der behandelnde Arzt klar fest, welche medizinischen Aufgaben das Pflegepersonal übernimmt. Diese Vorgaben werden an die jeweilige Pflegeeinrichtung beziehungsweise den entsprechenden ambulanten Pflegedienst übermittelt. Auf deren Grundlage haben diese dafür zu sorgen, dass sie ausreichend qualifizierte Fachkräfte bereitstellen, um die Pflegevorgaben exakt umzusetzen. Nach der Einteilung des Pflegepersonals ist die jeweilige Pflegefachkraft dafür verantwortlich, die medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten gemäß den ärztlichen Vorgaben durchzuführen.

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