Altenpflegegesetz
Das deutsche Altenpflegegesetz (AltPflG) trat am 1. August 2003 in Kraft. Seither ist das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die Ausbildung in der Altenflege für alle 17 Bundesländer einheitlich geregelt. Detailliert gibt der Gesetzestext Auskunft, wer sich in Deutschland "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" nennen darf. Unter welchen Umständen die Berufsbezeichnung aberkannt wird, ist ebenfalls klar beschrieben. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe betrifft das Altenpflegegesetz nicht. Dieses Berufsfeld liegt weiterhin im Kompetenzbereich der Bundesländer.
Altenpflegegesetz des Bundes
Vor der Verabschiedung des Altenpflegegesetzes gab es 17 unterschiedliche Landesvorschriften, die sich mit der Ausbildung zum Altenpfleger befassten. Die bundesweite Regelung will sicherstellen, dass alle Altenpflegerinnen und Altenpfleger während ihrer Ausbildung den gleichen Lehrstoff vermittelt bekommen. Das ist wichtig, um pflegebedürftigen alten Menschen deutschlandweit die bestmögliche Versorgung zu garantieren. Der Bewohner einer Pflegeeinrichtung in Berlin soll sich sicher sein, dass er genauso gut betreut wird, wie der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim in Stuttgart. Der Beruf der Altenpflegerin beziehungsweise des Altenpflegers soll für junge Menschen interessanter werden, um so die Betreuung und die Pflege von hilfebedürftigen alten Menschen durch qualifizierte Fachkräfte auf die Dauer abzusichern.
Inhalte des Altenpflegegesetzes
Ein Hauptanliegen des Altenpflegegesetzes ist die einheitliche Regelung des Verlaufes und Aufbaus der Ausbildung. Die Prüfungsanforderungen sind klar beschrieben. Die Lehrzeit dauert drei Jahre. In dieser Zeit erlernt der angehende Altenpfleger alles, was er im späteren Berufsalltag braucht. Er soll selbständig in der Lage sein, einen älteren Menschen zu pflegen, ihn fachkundig zu beraten und optimal zu betreuen. Den Initiatoren des Altenpflegegesetzes war der Praxisbezug sehr wichtig. Deshalb muss sich der angehende Altenpfleger in einem Altenheim oder einer stationären Pflegeeinrichtung bewähren. Es ist auch möglich, die Ausbildung bei einem ambulanten Pflegedienst zu absolvieren, vorausgesetzt, dass dieser auch den Theorieunterricht in einer Altenpflegeschule sicherstellt. Dort bekommt der Lehrling die erforderlichen Grundkenntnisse vermittelt. Hat er die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, darf er sich "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" nennen. Im Altenpflegegesetz wurde diese Berufsbezeichnung geschützt.
Weitere Begriffe mit A
Pflegestärkungsgesetz II
Nachdem das Pflegestärkungsgesetz I bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist ...
Diagnose Demenz
Bundesweit leiden etwa 1,4 Millionen Menschen an Demenz - die Diagnose ist zunächst ein Schock ...
Experteninterview zu Demenz
Susanna Saxl von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft gibt ...
Alzheimer
Morbus Alzheimer ist die meist verbreitete Form der Demenzerkrankung und gilt als typisches Altersleiden.
Umgang mit Demenzkranken
Menschen mit Demenz reagieren häufig sehr sensibel auf Stress ...
Unsere Experten beraten Sie persönlich und kostenlos
Melden Sie sich für den Seniorplace Newsletter an
Erhalten Sie akuelle Tipps, Neuigkeiten und Änderungen zum Thema Pflege im Alter.