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Pflegestärkungsgesetz II


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Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister
Bild: Bundesregierung / Steffen Kugler

Nachdem das Pflegestärkungsgesetz I bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, soll das Pflegestärkungsgesetz II zum 1. Januar 2016 wirksam werden. Praktisch umgesetzt wird es dann zum 1. Januar 2017. Hauptpunkt ist hier, dass die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Besonders Demenzkranke (sogenannte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) profitieren von dem neuen Leistungssystem. Außerdem soll die Unterstützung deutlich früher als bisher einsetzen, was den Kreis der Anspruchsberechtigten um 500.000 Personen erweitert.

Auch der Eigenanteil in der vollstationären Pflege soll nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit ansteigen. In Zukunft soll er für alle Pflegegrade bei 580,- Euro liegen. Das bedeutet: Für Menschen mit niedrigem Pflegegrad wird das Pflegeheim teurer, für solche mit hohem Pflegebedarf wird es günstiger.

Was kostet das Ganze?

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Danach soll es laut Bundesgesundheitsministerium bis 2022 keine Erhöhungen mehr geben.


Was passiert, wenn ich bereits jetzt Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalte?

Dann werden Sie automatisch in das neue System übergeleitet, ohne dass Sie dafür einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen müssen. Es gilt: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen kommen automatisch in den nächst höheren Pflegegrad, Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den übernächsten. Die Bestandsschutzregel besagt, dass es durch das neue Gesetz nicht zu einer Schlechterstellung bisheriger Pflegebedürftiger kommen darf.

Fallbeispiel

Frau Meyer ist 86 Jahre alt, leidet unter Demenz und hatte bisher die Pflegestufe I. Sie wird von ihrer Tochter zu Hause gepflegt. Ihr standen demnach 244 Euro monatlich an Pflegegeld zur Verfügung. Ab dem 1.1.2017 wird sie automatisch dem Pflegegrad III zugeordnet, womit sie monatlich 545 Euro erhält, ein Plus von 301 Euro. Auch ihre Tochter wird besser abgesichert: Da sie ihre Mutter über zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mehrere Tage pro Woche, pflegt, zahlt die Pflegeversicherung künftig für sie Rentenbeiträge.


Wie beurteilt der MDK künftig?

Es geht um die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, die anhand von sechs Begutachtungsmodulen ermittelt wird. Dabei spielt künftig neben dem personellen Unterstützungsbedarf auch der psychosoziale Hilfsbedarf eine Rolle.

Die sechs Module sind:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Merke: Da das Pflegestärkungsgesetz II im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfahren kann, sind alle oben genannten Neuerungen unter Vorbehalt zu sehen.

Quelle: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

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