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Elternunterhalt

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Viele ältere Menschen entscheiden sich im Pflegefall für den Umzug in eine Pflegeeinrichtung. Das professionelle Pflegepersonal unterstützt Pflegebedürftige bei der täglichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die anfallenden Pflegekosten rechnet der Pflegedienstleister direkt mit der zuständigen Krankenversicherung bzw. Pflegekasse ab. Zusätzlich fallen Kosten für Unterbringung, Verpflegung und sogenannte Investitionskosten an – hieraus errechnet sich der monatliche Eigenanteil.

Der monatliche Eigenanteil für die Kosten eines Heimplatzes liegt durchschnittlich bei 1.200,- Euro. Den Eigenanteil muss der pflegebedürftige Heimbewohner aus seinem Einkommen und seinem Vermögen eigenständig finanzieren. Bei einer Finanzierungslücke wird der Eigenanteil zunächst von den Sozialhilfeträgern übernommen. Gleichzeitig prüft die zuständige Behörde den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern und wendet sich ggf. an die leiblichen Kinder der oder des Betroffenen, mit der Bitte um Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Option des Elternunterhalts kann bei der Finanzierung des Pflegeheimplatzes zum Tragen kommen.

Finanzierung der Heimkosten aus Rente und persönlichem Vermögen

Entsprechend dem Grad an Pflegebedürftigkeit deckt die Pflegekasse einen Anteil der Kosten mit Zahlung der sogenannten Pflegesachleistungen. Seit 01.01.2015 stehen Pflegebedürftigen folgende Sachleistungen nach § 36 und § 45b des XI. Sozialgesetzbuches (SGB XI) zu:

Pflegegrad 1 2 3 4 5
Kostenübernahme bis zu 125,- Euro bis zu 770,- Euro bis zu 1.262,- Euro bis zu 1.775,- Euro bis zu 2.005,- Euro

Tipp: Näheres zu den unterschiedlichen Pflegegraden erfahren Sie auf unserer Ratgeberseite: Pflegegrad

Zur Finanzierung der übrigen Heimkosten - Unterbringung, Verpflegung, Investitionskosten - sind Rente und persönliches Vermögen vorgesehen.

Wichtig:

  • Der Pflegebedürftige muss nicht seine komplette Habe für den Heimunterhalt veräußern, z. B. ist ein Verkauf des Wohnmobiliars nicht erforderlich.
  • Ein kleines Barguthaben von maximal 5.000,- Euro ist gestattet.
  • Die Rücklage der Bestattungs- oder Grabpflegevorsorge darf nicht zur Tilgung der Unterhaltskosten herangezogen werden.
  • Die Sterbegeldversicherung bleibt nur dann unangetastet, wenn die Zahlung erst nach dem Tod erfolgt.
  • Eine Immobilie muss nicht verkauft werden, wenn der Ehepartner des Heimbewohners sie noch bewohnt. Aber: Handelt es sich um ein ungenutztes Objekt, so wird der Erlös aus dem Verkauf der Immobilie zur Finanzierung des Heimunterhaltes herangezogen.
  • Hat der Pflegebedürftige seinen Besitz vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit seinen leiblichen Nachkommen geschenkt, bleibt dieses Vermögen nur dann unangetastet, wenn zwischen der Schenkung und dem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe mindestens zehn Jahre liegen.

Unterhaltsanspruch der Eltern bei Pflegebedürftigkeit

Der § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält die rechtlichen Bestimmungen zum Elternunterhalt. Danach ergibt sich die rechtliche Verpflichtung der Kinder und ggf. Schwiegerkinder im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten, den Unterhalt der Eltern oder Schwiegereltern finanziell zu sichern.

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen festgelegt, wann und in welcher Höhe Töchter oder Söhne die anfallenden Heimkosten tragen müssen. Hat der Betroffene mehrere leibliche Kinder, so entscheidet deren individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit über den zu leistenden Anteil am Elternunterhalt.

Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Elternunterhaltes ist der Nettolohn. Der Selbstbehalt einer Person liegt bei derzeit 1.800,- Euro. Ist das Kind des Pflegebedürftigen verheiratet, so erhöht sich der Betrag um 1.440,- Euro und beträgt 3.240,- Euro. Zusätzlich muss das Sozialamt die monatlichen Aufwendungen für Kredite berücksichtigen, die vor dem Pflegefall abgeschlossen wurden. Darüber hinaus fließen die monatlichen Kosten für unterhaltspflichtige Kinder, berufsbedingte Kosten oder die Ausgaben für die eigene private Altersvorsorge in die Berechnungen ein.

Wichtig: Auch wenn der Kontakt zwischen Kindern und Eltern nachweislich abgebrochen ist, besteht Unterhaltspflicht nach einem aktuellen BGH-Urteil im Februar 2014 (Az: XII ZB 607/12).

Fragen und Antworten zum Selbstbehalt und Schonvermögen beim Elternunterhalt:

1Kann das Sozialamt private Rücklagen der ersten Generation zum Begleichen der Heimkosten heranziehen?

Das private Sparvermögen kann durchaus Einfluss auf die Bewertung des zuständigen Sozialamtes haben. Allerdings existiert keine rechtliche Grundlage, in welcher Form sich privates Sparguthaben auf die zu leistenden Unterhaltszahlungen auswirkt. Es existieren hierzu keine gesetzlichen Bestimmungen. Laut Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes ist der zu erbringende Elternunterhalt von drei Faktoren abhängig: dem Einkommen, den privaten Vermögenswerten und dem sozialen Status.

2Müssen „Schwiegerkinder“ Elternunterhalt zahlen?

Die Ehepartner der leiblichen Kinder sind nicht direkt zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Ihr Nettogehalt hat jedoch Einfluss auf die Festsetzung des zu tragenden Heimkostenanteils, wenn sie mehr als ihr Partner verdienen und das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Ehepaares 3.240,- Euro pro Monat überschreitet. So besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass der leibliche Nachkomme zu Unterhalts- zahlungen herangezogen wird, obwohl sein Gehalt unter dem Mindestselbstbehalt von 1.800,- Euro liegt.

3Hat die Wohnsituation der leiblichen Nachkommen einen Einfluss auf die Festsetzung des Elternunterhaltes?

Das Sozialamt begutachtet die jeweilige Wohnsituation der potenziell Unterhaltspflichtigen. Leben die Nachkommen der ersten Generation in einer Eigentumswohnung, wird dies bei der Berechnung des Elternunterhaltes nicht berücksichtigt. Das ändert sich jedoch, wenn die leiblichen Kinder das Objekt nicht selber nutzen. Dann fließt das Immobilienvermögen in die Berechnungen ein. Die Mieteinnahmen werden als zusätzliches Einkommen gewertet. Das Sozialamt zieht in diesem Fall eine ortsübliche Miete als Bemessungsgrundlage heran.

4Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass Nachkommen zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden?

Generell müssen sich leibliche Kinder lediglich zu einem geringen Anteil an den anfallenden Unterhaltskosten ihrer pflegebedürftigen Eltern beteiligen. Insbesondere die Erhöhung des Selbstbehaltes 2013 hat das Risiko von überdimensionierten Elternunterhaltszahlungen minimiert. Dennoch sollten sich die Nachkommen im Pflegefall ihrer Eltern von einem Fachanwalt für Sozial- und Familienrecht juristisch beraten lassen.

Elternunterhalt Beispielrechnung

Selbstbehalt 1

Unterhaltsrelevante Posten (pro Monat) Betrag (Euro)
Nettogehalt der leiblichen Tochter 1.700,00
Kosten Altersvorsorge 150,00
Berufsbedingte Fahrtkosten 150,00
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.400,00

Fazit: Das bereinigte Nettogehalt liegt mit 1.400 Euro unter dem gesetzlich festgelegten Selbstbehalt von 1.800 Euro.

Die leibliche Tochter des Pflegebedürftigen ist nicht zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet.


Selbstbehalt 2

Unterhaltsrelevante Posten (pro Monat) Betrag (Euro)
Nettogehalt des leiblichen Sohnes 3.700,00
Kosten Altersvorsorge 250,00
Berufsbedingte Fahrtkosten 150,00
Beitrag private Rentenversicherung 100,00
Raten für Kredite 400,00
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.800,00
Mindestselbstbehalt 1.800,00
Zusätzlicher Selbstbehalt (45 Prozent der Differenz zwischen bereinigtem Gesamteinkommen und Mindestselbstbehalt) 450,00
Individueller Selbstbehalt 2.250,00
Der maximale Anteil am Elternunterhalt in Euro 550,00

Fazit: Das bereinigte Nettogehalt liegt über dem gesetzlich festgelegten Selbstbehalt von 1.800 Euro. Der leibliche Sohn des Pflegebedürftigen ist zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet.

Der unterhaltspflichtige Sohn muss sich mit maximal 550,00 Euro am Unterhalt des pflegebedürftigen Elternteils beteiligen.


Schwiegerhaftung

Unterhaltsrelevante Posten des Ehepaares

Unterhaltsrelevante Posten (Ehefrau) Betrag (Euro)
Nettogehalt 1.800,00
Kosten Altersvorsorge 100,00
Berufsbedingte Fahrtkosten 150,00
Bereinigtes Nettoeinkommen Ehefrau 1.550,00
Unterhaltsrelevante Posten (leiblicher Sohn) Betrag (Euro)
Nettogehalt 2.000,00
Kosten Altersvorsorge 250,00
Beitrag private Rentenversicherung 100,00
Berufsbedingte Fahrtkosten 100,00
Bereinigtes Nettoeinkommen Ehemann 1.550,00
Gemeinsames bereinigtes Nettoeinkommen des Ehepaares (pro Monat) 3.100,00
Mindestselbstbehalt des Ehepaares 3.240,00
Differenz zwischen Selbstbehalt und bereinigtem Gesamteinkommen 140,00
Zusätzlicher Selbstbehalt (45 Prozent der Differenz zwischen bereinigtem Gesamteinkommen und Mindestselbstbehalt) 63,00
Individueller Selbstbehalt des Ehepaares 3.163,00
Anteil des leiblichen Sohnes am Gesamteinkommen in Prozent 50%
Anteil des leiblichen Sohnes am Gesamteinkommen in Euro 1.581,50
Der maximale Anteil am Elternunterhalt in Euro (ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und seinem Anteil an dem individuellen Selbstbehaltes des Ehepaares) -81,50

Fazit: Unter Berücksichtigung des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners liegt der gemeinsame Selbstbehalt des Paares über dem gesetzlich festgeschriebenen Betrag von 3.240 Euro.

Der unterhaltspflichtige Sohn muss sich mit maximal 0,0 Euro am Unterhalt des pflegebedürftigen Elternteils beteiligen.

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