Ein Testament verfassen
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums Vererben

Niemand setzt sich gerne mit dem eigenen Tod auseinander. Wer sich jedoch zeitnah überlegt, wie er sein Vermögen nach seinem Ableben aufteilen möchte, erspart seinen Erben unter Umständen Erbschaftsstreitigkeiten. Und auch viele Verfasser sind erleichtert, wenn sie ihre Angelegenheiten geklärt haben. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist.
Wer sollte ein Testament aufsetzen?
Wir empfehlen jedem, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, seinen letzten Willen schriftlich festzuhalten. Die gesetzliche Erbfolge sieht in dieser Reihenfolge 1. Kinder und Enkel, 2. Eltern, Geschwister und Nichten/Neffen und 3. Großeltern, Großtanten/-onkel/ -nichten und -neffen als Erben vor. Erben einer früheren Ordnung schließen Erben einer späteren Ordnung aus, d.h., wird das Erbe zum Beispiel auf die Kinder und Enkel verteilt, gehen alle anderen leer aus. Auch wer Nicht-Verwandte oder Stiftungen als Erben einsetzen möchte, bedarf eines Testaments.
Wie viel erbt mein Ehepartner ohne ein Testament?
Gibt es Kinder oder Enkel und in der Ehe besteht wie meist üblich eine Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Haben Sie keine Kinder, aber noch Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, erbt der Ehepartner drei Viertel des Vermögens.
Ich will meine Frau/ meinen Mann/ eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben einsetzen, wie geht das?
Hier gibt es die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments, das üblichste ist das so genannte Berliner Testament. Damit setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Sind beide Partner verstorben, treten die Kinder an diese Stelle. Der Vorteil ist die finanzielle Absicherung des Ehepartners, der Nachteil ist, dass das Erbe zweimal versteuert werden muss. Außerdem kann das Berliner Testament nur zu Lebzeiten der beiden Partner mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Außer es enthält eine so genannte Freistellungsklausel.
Kann ich Angehörige aus der gesetzlichen Erbfolge vom Erbe ausschließen?
Kaum, denn Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder und, falls keine Nachkommen mehr leben, auch die Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser kann nur in Ausnahmefällen (z.B. ihr Sohn trachtet Ihnen nach dem Leben) aufgehoben werden. Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbes und kann nur in Geld ausgezahlt werden. Achten Sie deshalb darauf, dass alle Pflichtteilsberechtigten ihren Teil auch bekommen, sonst müssen eventuell Erbstücke veräußert werden, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
Wie muss ein Testament verfasst werden?
Ein Testament muss handschriftlich verfasst oder vom Notar beurkundet sein. Voraussetzung ist die Volljährigkeit und die sogenannte Testierfähigkeit des Verfassers, d.h., dass z.B. bei fortgeschrittener Demenz das Testament nachträglich angezweifelt werden kann. Rechtssicherheit schafft ein Attest vom Neurologen, das die Testierfähigkeit bestätigt. Im Übrigen muss der Verfasser auch in der Lage sein, sein Testament selbst zu lesen.
Muss ich zu einem Notar gehen?
Nein, erfüllt das Testament die rechtlichen Formalia, können Sie es auch allein verfassen. Der Vorteil ist, dass keine Gebühren anfallen. Besonders für Menschen mit komplizierten Vermögensverhältnissen, z.B. Unternehmer oder Hausbesitzer, ist der Gang zum Fachanwalt oder Notar jedoch ratsam. Damit sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite, jedoch kostet das je nach Vermögenswert bis zu einigen hundert Euro.
Wie gehe ich vor?
Bevor Sie sich an das Schreiben machen, sollten Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre Vermögenswerte und finanziellen Verpflichtungen verschaffen. Notieren Sie neben dem (geschätzten) Betrag auch, welche Unterlagen es hierzu gibt und wo diese sich befinden.
Worauf muss ich achten?
- Das gesamte Dokument muss handschriftlich verfasst sein.
- Ort und Datum sowie Ihre Unterschrift sind ebenfalls wichtig.
- Eine eindeutige Überschrift wie „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ ist hilfreich.
- Möchten Sie das Erbe auf mehrere Personen verteilen, geben Sie möglichst genau, zum Beispiel in Prozent oder Quoten, an, wie viel diese vom Vermögen erhalten sollen. Sonst gehört jedem alles und Streit ist vorprogrammiert.
- Erben sollten mir Vor- und Zunamen sowie ihrem Geburtsdatum genannt werden.
- Sie dürfen das Testament nicht an sittenwidrige Bedingungen knüpfen, jedoch an Auflagen, wie die, sich um Ihr Haustier zu kümmern oder das Haus erst nach dem Tod der Frau zu verkaufen.
- Einzelne Gegenstände können Sie „per Vermächtnis“ bestimmten Personen zukommen lassen. Dadurch gehören sie, sofern sie nichts besonders wertvoll sind, nicht mehr zur Erbmasse.
- Prüfen Sie, ob das Testament eindeutig und unmissverständlich formuliert ist.
Kann ich meinen Pflegern einen Teil des Erbes zukommen lassen?
Privaten Pflegern ja, Heimen und deren Mitarbeitern können Sie jedoch nichts vererben. Das verbietet das Heimgesetz.
Ich lebe im Ausland. Was muss ich beachten?
Nach der EU-Erbrechtsreform vom August 2015 gilt für im Ausland Lebende das Erbrecht des Landes, indem sie mehr als die Hälfte des Jahres verbringen. Wollen Sie dennoch nach deutschem Erbrecht vererben, hilft der schlichte Satz „Ich wähle deutsches Recht“.
Wie kann ich das Testament ändern?
Wenn Sie das Testament selbst verfasst haben und bei sich aufbewahren, können Sie das alte Testament einfach vernichten und dafür ein neues schreiben. Wer zum Notar gegangen ist, muss diesen bitten, das bisherige Testament zu löschen. Liegt das Testament beim Amtsgericht, können Sie eine Ausgabe verlangen. Voraussetzung ist auch hier jeweils die Testierfähigkeit.
Wie viel Erbschaftssteuer werden meine Erben zahlen müssen?
Wie hoch die Steuerzahlungen sind, hängt von der Steuerklasse, der die Erben zugeordnet werden, und der Höhe des Vermögens ab. Dabei gilt: Je größer das Erbe, desto höher der Steuersatz. Und: Je entfernter verwandt, desto geringer der Freibetrag. Ist das Erbe so groß, dass Steuern zu zahlen sind, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Steuerklasse | Erwerber | Freibetrag |
I | Ehegatten | 500.000 |
I | Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 |
I | Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 200.000 |
I | Eltern und Großeltern | 100.000 |
II | Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) | 20.000 |
III | Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) | 20.000 |
III | eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
Sollte ich einen Teil meines Erbes noch zu Lebzeiten verschenken?
Das ist immer dann ratsam, wenn Sie die Steuerlast Ihrer Erben mindern wollen und/oder zu den steuerlich benachteiligten unverheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnern gehören. Schenkungen sollten mindestens zehn Jahre vor dem Versterben erfolgen, andernfalls wird die Schenkungssumme zur Erbschaft hinzugezählt, die dann eventuell den Freibetrag übersteigt. Beachten Sie auch, dass Schenkungen nur schwer rückgängig gemacht werden können.
Wie bewahre ich das Testament auf?
Sie sollten einer Person Ihres Vertrauens sagen, wo sich das Testament befindet. Auch können Sie der Person, die am meisten vom Erbe profitiert, eine Abschrift aushändigen. Sie können es aber auch dem Nachlassgericht gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben. Dann werden Ihre Erben automatisch über den Todesfall informiert.