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Betreuungsrecht

Weder Ehepartner noch Kinder haben automatisch die Vorsorgevollmacht

Nicht nur im Alter, sondern auch in jedem anderen Lebensabschnitt kann der Fall eintreten, dass ein Mensch nicht mehr in Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Bei einem Unfall, einer schweren Erkrankung, körperlichen Leiden oder Gebrechen kann plötzlich der Fall eintreten, dass eine leichte bis schwere Pflegebedürftigkeit eintritt. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig vorzusorgen, solange man dazu noch in der Lage ist. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die unter dem Begriff Betreuungsrecht zusammengefasst werden. Ziel aller Vorsorgemaßnahmen ist es, eine geeignete Betreuung in finanzieller und sozialer Hinsicht sicherzustellen, wenn Betroffene die Fähigkeit dazu eingebüßt haben.


Vorsorge treffen für den Fall der Fälle

Auch wenn jemand Familie hat, ist es nicht immer gewährleistet, dass die Familienmitglieder die Betreuung des Angehörigen übernehmen wollen oder können. Trotzdem müssen Entscheidungen gefällt werden! Zu solchen Entscheidungen können medizinische Probleme, Fragen der Unterbringung oder auch finanzielle Angelegenheiten gehören. Beispiele für Angelegenheiten, die geregelt werden müssen:

  • Soll eine wichtige Operation durchgeführt werden oder stehen andere medizinische Maßnahmen an, für die der Patient oder eben ein Betreuer seine Einwilligung erteilen muss?
  • Muss eine Entscheidung darüber gefällt werden, ob ein Mensch allein leben kann oder ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder in einem betreuten Wohnen notwendig wird?
  • Wer kann im Falle eines Unfalls oder anderer Probleme die finanziellen Angelegenheiten regeln?

Für alle diese Fälle gibt es im Betreuungsrecht bestimmte Vorsorgevollmachten und Verfügungen.


Selbstbestimmt über die Regelung der Angelegenheiten entscheiden

Wer sich nicht sicher ist, welche Regelungen für seine Versorgung er treffen und wen er mit der Verantwortung der Betreuung beauftragen soll, kann sich vorab beraten lassen. Auch das Gespräch mit der Familie ist ein wichtiger Punkt, um solche wichtigen Entscheidungen für die Zukunft zu fällen. Liegen keine Verfügungen vor, bleibt Angehörigen häufig nur der Gang zum Vormundschaftsgericht, um die notwendigen Vollmachten für das pflegebedürftige Familienmitglied zu erhalten. Die rechtzeitige Vergabe von Vollmachten für den Ernstfall bietet nicht nur der Familie Sicherheit, auch der Betroffene selbst kann seiner Zukunft beruhigter entgegen blicken.

Experteninterview

Sabine Lubig

Fachanwältin für Familienrecht
in Berlin-Mitte

Sabine Lubig berät Familien seit vielen Jahren zum Thema Betreuung und Vorsorge im Alter und weiß, warum es wichtig ist, die eigene Betreuung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit rechtzeitig zu klären.

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Vorsorge durch das Betreuungsrecht

Die drei im Betreuungsrecht genannten Vorsorgemöglichkeiten umfassen

  • die Vorsorgevollmacht
  • die Betreuungsverfügung
  • die Patientenverfügung

Für eine umfassende Betreuung im Krankheitsfall oder im Alter sollten alle drei Verfügungen überlegt und übertragen werden, denn sie betreffen jeweils einen eigenen Teilbereich der Betreuung.


Die Vorsorgevollmacht

Sie wird einer Person oder auch mehreren Personen erteilt, die im Ernstfall private und geschäftliche Angelegenheit des Betroffenen regeln sollen. Überall dort, wo die Unterschrift benötigt wird, kann der Inhaber der Vollmacht für die Vorsorge eine rechtsgültige Unterschrift leisten. Wer die Vollmacht erhalten soll, entscheidet der Betroffene selbst. Er kann ein oder mehrere Familienmitglieder oder auch fremde Personen seines Vertrauens bevollmächtigen, an seiner Stelle zu handeln. Eine solche Vollmacht sollte auch dann erteilt werden, wenn ein Ehepartner oder Kinder vorhanden sind. Viele Unterschriften haben nur dann eine rechtsgültige Wirkung, wenn der Betroffene oder sein durch die Vollmacht berechtigter Vertreter sie leistet. Automatisch besteht diese Berechtigung selbst für Ehepartner nicht. Die Vollmacht stellt also sicher, dass auch im Krankheitsfall oder wenn der Betroffene nicht handlungsfähig ist, alles Notwendige in die Wege geleitet werden kann.

Expertentipp

Gertrud Graf

Leitung Kundenservice
Seniorplace

Wie man sich die eigene Betreuung im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit vorstellt, sollte man frühzeitig festlegen. Im Bewusstsein, dass man für alle Fälle bestens vorgesorgt hat, kann man seinen Alltag entspannter genießen!

Die Betreuungsverfügung

Im Krankheitsfall oder bei Altersdemenz ist häufig eine Unterbringung in einem Heim oder einer betreuten Wohnstelle unumgänglich. Wenn ein Betroffener diese Entscheidung selbst nicht treffen kann, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, der alle Angelegenheiten rund um die Unterbringung und Betreuung erledigt. Dazu gehört auch eine eventuelle Heimunterbringung. Die Heimleitung muss mit dem Beauftragten alle Maßnahmen absprechen und die Genehmigung für bestimmte Behandlungsmethoden einholen. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, wird das Vormundschaftsgericht eine geeignete Person benennen. Wer nicht möchte, dass eine ihm fremde Person diese Aufgabe übernimmt, muss in einer Verfügung festlegen, wer für die Betreuung verantwortlich sein soll. Er kann eine bestimmte Person aus dem Familienkreis oder eine andere ihm vertraute Person bestimmen. Außerdem kann er ausschließen, dass eine anonyme Betreuungsperson vom Gericht bestellt wird. Bei Problemen in der Familie ist es möglicherweise nicht erwünscht, dass ein bestimmter Verwandter die Betreuung übernimmt. Die Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht bietet für diesen Fall die Möglichkeit, bestimmte Personen ganz auszuschließen.

Vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuung

Wird eine vom Gericht bestellte Betreuungsperson mit der Aufgabe betraut, ist diese an die festgelegten Vorschriften gebunden. Sie darf nicht nach freiem Ermessen entscheiden, sondern muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Sie untersteht in allem, was sie veranlasst, dem Vormundschaftsgericht, das für die Betreuung der handlungsunfähigen Person zuständig ist. Dennoch fehlt vielen Betroffenen hier der persönliche Aspekt, denn es handelt sich bei einer vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuungsperson um einen Unbekannten. Wer eine bekannte Person für die Betreuung bevorzugt, kann auch dieses in der Verfügung ausdrücklich vermerken. Da die Bestellung eines Betreuers eine Vertrauenssache ist, kann eine Beratung vorab sinnvoll sein, damit die richtige Entscheidung gefällt werden kann. Vor allem sollte mit der Familie darüber gesprochen werden, solange jemand noch fit und entscheidungsfähig ist.

Die Patientenverfügung

Gerade dann, wenn jemand so sehr verletzt oder krank ist, dass er das Bewusstsein verliert oder verwirrt ist, muss häufig über Operationen, bestimmte Behandlungsmöglichkeiten und Krankenhausaufenthalte entschieden werden. Wenn der Betroffene dazu nicht in der Lage ist, muss eine andere Person darüber entscheiden, was unternommen werden soll. In den meisten Fällen sind das die Angehörigen. Nur selten wird im Familienkreis darüber gesprochen, welche Maßnahmen im Krankheitsfall getroffen werden sollen. Wer für sich Operationen, lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung oder andere medizinisch notwendige Behandlungen ausschließt, kann dies in der Patientenverfügung ganz genau darlegen.

Die Verfügung bietet nicht nur die Sicherheit, dass alle Dinge nach eigenen Wünschen geregelt werden, sie entlastet auch die Angehörigen. Sie müssen nichts entscheiden, sondern nur die Wünsche des Patienten erfüllen. Gerade in schweren Fällen, wenn es darum geht, lebenserhaltende Maßnahmen einzuleiten, trägt die Familie bei der Vorlage einer Verfügung nicht die Verantwortung und die damit verbundenen Selbstzweifel und Selbstvorwürfe. Die Ärzte sind an die Bestimmungen der Verfügung gebunden und müssen ihre Behandlung entsprechend ausrichten.

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