Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Heimrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Somit wurde das bundesweit geltende Heimgesetz nach und nach von Landesheimgesetzen abgelöst. Diese unterscheiden sich zum Teil gravierend voneinander, vor allem, was den Einschluss bestimmter Einrichtungen und Wohnformen betrifft.

Über unseren Ortsindex finden Sie Pflegeangebote in Ihrer Wunschregion und sehen zugleich, welches Landesheimgesetz dort gilt.

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Das Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen, kurz Sächsisches Wohnqualitäts- und Betreuungsgesetz, trat am 12. Juli 2012 in Kraft und gilt für stationäre Einrichtungen mit dem Zweck behinderten, pflegebedürftigen und psychisch kranken Volljährigen sowie älteren Menschen entgeltlich Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- und Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen und vorzuhalten. Die Einrichtungen müssen in ihrem Bestand von der Zahl der Bewohner sowie ihrem Wechsel unabhängig sein. Einrichtungen des betreuten Wohnens, die nur allgemeine Unterstützungsleistungen anbieten oder vermitteln, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Krankenhäuser, Wohngemeinschaften, die von Dritten unabhängig sind, Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize sind von diesem Gesetz ausgenommen.

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