Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Heimrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Somit wurde das bundesweit geltende Heimgesetz nach und nach von Landesheimgesetzen abgelöst. Diese unterscheiden sich zum Teil gravierend voneinander, vor allem, was den Einschluss bestimmter Einrichtungen und Wohnformen betrifft.

Über unseren Ortsindex finden Sie Pflegeangebote in Ihrer Wunschregion und sehen zugleich, welches Landesheimgesetz dort gilt.

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In Hessen gilt seit dem 7. März 2012 das Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen. Es bezieht sich auf die Bedürfnisse behinderter und pflegebedürftiger volljähriger Menschen sowie älterer Menschen, die entgeltlich gepflegt und betreut werden. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Tagespflegeeinrichtungen und stationäre Tagesbetreuung, Nachtpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtung sowie Betreuung und Pflege durch entgeltlich vermittelte Pflegeeinrichtungen. Ausgenommen von diesem Gesetz sind betreute Wohnformen, in denen nur allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen und Notrufdiensten angeboten werden, sowie Krankenhäuser. Die Heimmindestbauverordnung gilt parallel zum Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen weiterhin.

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