Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Heimrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Somit wurde das bundesweit geltende Heimgesetz nach und nach von Landesheimgesetzen abgelöst. Diese unterscheiden sich zum Teil gravierend voneinander, vor allem, was den Einschluss bestimmter Einrichtungen und Wohnformen betrifft.

Über unseren Ortsindex finden Sie Pflegeangebote in Ihrer Wunschregion und sehen zugleich, welches Landesheimgesetz dort gilt.

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In Brandenburg gelten das Brandenburgische Pflege- und Wohnbetreuungsgesetz sowie die Strukturqualitätsverordnung. Das Brandenburgische Pflege- und Wohnbetreuungsgesetz trat mit 17. Juli 2009 in Kraft und erlaubt im Vergleich zum Heimgesetz eine wesentlich flexiblere Handhabung. Es enthält unter anderem allgemeine Regelungen für Wohnformen und Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Das Pflege- und Wohnbetreuungsgesetz gilt für selbstverantwortlich geführte, unterstützende Wohnformen, Anlagen des betreuten Wohnens, Krankenhäuser, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie unterstützende Wohnformen, in denen Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Personen egal mit welcher Pflegestufe außerhalb ihres Wohnumfeldes stundenweise betreut und gepflegt werden. Somit werden nicht nur klassische Wohnformen wie zum Beispiel das Altenheim, sondern auch neuere Wohnformen gefördert. Des Weiteren soll die Qualität von Betreuung und Pflege sichergestellt werden, unter anderem durch regelmäßige Prüfungen vor Ort sowie Überwachungen. Darüber hinaus sind im Gesetz auch Auskunfts- und Mitteilungspflichten festgelegt. Die Strukturqualitätsverordnung regelt die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Wohnbetreuungsgesetz.

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