Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Heimrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Somit wurde das bundesweit geltende Heimgesetz nach und nach von Landesheimgesetzen abgelöst. Diese unterscheiden sich zum Teil gravierend voneinander, vor allem, was den Einschluss bestimmter Einrichtungen und Wohnformen betrifft.

Über unseren Ortsindex finden Sie Pflegeangebote in Ihrer Wunschregion und sehen zugleich, welches Landesheimgesetz dort gilt.

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Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz trat mit 1. August 2008 in Kraft. Dieses Gesetz gilt für stationäre Einrichtungen, die älteren Menschen sowie behinderten und pflegebedürftigen Volljährigen, wie zum Beispiel an Demenz Erkrankten, entgeltlich Wohnraum überlassen sowie Pflege und Betreuungsleistungen zur Verfügung stellen oder vorhalten. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern stellt Bayern auch Anforderungen an ambulante Wohnformen. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung bei Wohnformen, die allgemeine Betreuungsleistungen nur anbieten oder vermitteln sowie, wenn darüber hinaus reichende Leistungen von den Bewohnern frei wählbar sind. Zweck dieses Gesetzes, das auch neue Wohnformen miteinbezieht, ist es, für mehr Transparenz sowie höhere Wohn- und Betreuungsqualität, etwa durch unangemeldete Heimkontrollen, zu sorgen.

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