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Private Pflegegeldversicherung erklärt auf Seniorplace.de

In Deutschland werden derzeit über zwei Millionen Pflegebedürftige durch private Pflegende wie Angehörige oder professionelle Pflegekräfte betreut. Aufgrund der wachsenden Lebenserwartung und des medizinischen Fortschritts wird davon ausgegangen, dass jeder zweite Bürger einmal auf die Hilfe von Pflegepersonal angewiesen sein wird. Der überwiegende Teil der Menschen hat ein Leben lang in die gesetzliche Pflegeversicherung eingezahlt. In der Regel reichen die Zahlungen der Pflegegeldkassen im Pflegefall nicht aus um die anfallenden Kosten zu decken. Aus diesem Grund ist es sinnvoll bereits frühzeitig eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Ansonsten müsste der Betroffene die Differenz zwischen beispielsweise Pflegesachleistungen und den tatsächlichen Kosten ausgleichen.



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Pflegetagegeld

Wird der Versicherte zum Pflegefall so bekommt er von der Pflegetagegeldversicherung einen bestimmten Betrag ausgezahlt. Die Höhe der Zahlung hängt davon ab, was beim Abschluss der Pflegetagegeldversicherung vereinbart wurde. Über die Verwendung des Geldes entscheidet allein der Pflegebedürftige. Der Versicherte kann das Pflegetagegeld zur Zahlung eines ambulanten Pflegedienstes oder zur Finanzierung von Freizeitangeboten nutzen. Grundvoraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit. Wie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Höhe der monatlichen Beträge von dem Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig. Lediglich, wenn dem Pflegebedürftigen die Pflegestufe III oder höher zugewiesen wurde, erhält er den vollen vereinbarten Betrag.


 

Pflegeleistungen

Den Tagessatz, den die private Pflegegeldversicherung im Falle einer Pflegebedürftigkeit zahlt, wählen die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss. Meistens liegt er zwischen 30 und 60 Euro. Dabei sollten sie beachten, dass der volle Umfang des vereinbarten monatlichen Betrages erst ab der Pflegestufe III ausgezahlt wird. Im Fall der Pflegestufen I und II bekommt der Pflegebedürftige nur einen bestimmten Teil. Wenn der Versicherungsnehmer an Krankheiten leidet, die die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Pflegebedürftigkeit erhöhen, so muss er einen so genannten Risikozuschlag zahlen.


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