Pflegesachleistung erklärt auf Seniorplace.de
Pflegebedürftige Menschen, die im alltäglichen Leben Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, haben Anspruch auf die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte. Die Betreuung erfolgt in den eigenen vier Wänden, wobei der Betroffene nicht zwangsläufig in seiner eigenen Wohnung gepflegt werden muss. Die Pflege kann ebenso im häuslichen Umfeld eines Angehörigen stattfinden. Die Leistungen müssen von examinierten Fachkräften erbracht werden, die entweder bei ambulanten Pflegediensten angestellt oder als Einzelperson tätig sind. In beiden Fällen muss ein Versorgungsvertrag mit der zuständigen Pflegekasse geschlossen worden sein. Die Pflegeinstitution rechnet im Anschluss die erbrachten Leistungen als so genannte Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab.Leistungsumfang
Im Rahmen der Pflegesachleistung übernimmt geschultes Fachpersonal die Pflege und Betreuung des Pflegebedürftigen. Dabei unterstützt es den Betroffenen bei der täglichen Grundpflege und auf dem Gebiet der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das umfasst nach § 14 Abs. 4 SGB XI auch die Ernährung und Mobilisation. Letzteres beinhaltet die Hilfe beim Anziehen und Entkleiden oder beim Steigen von Stufen. Pflegerische Tätigkeiten aus dem Bereich der Behandlungspflege sind kein Bestandteil der Pflegesachleistung im Sinne des § 36 SGB XI, können allerdings auf ärztliche Anordnung von Pflegepersonal mit entsprechender Qualifikation übernommen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass mehrere Pflegebedürftige sich gemeinsam von einer Fachpflegekraft betreuen und hauswirtschaftlich versorgen lassen. Das ist in betreuten Wohnformen, wie Senioren-Wohngemeinschaften sinnvoll. In diesem Fall muss der Pflegende keine langen Wegstrecken zwischen den einzelnen Hilfebedürftigen zurücklegen, wodurch ihm mehr Zeit für die Pflege bleibt und er sich noch besser auf die Bedürfnisse des Gepflegten einstellen kann.Kostenübernahme
Betroffene, bei denen mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht und die sich im häuslichen Umfeld durch professionelle Pflegekräfte betreuen lassen, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dabei richtet sich die Kostenübernahme nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. So können Pflegedienstleister derzeit für hilfebedürftige Menschen der Pflegestufe I den Höchstbetrag von 440 Euro abrechnen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II liegt der Satz bei 1.040 Euro und bei Pflegestufe III erhalten sie momentan 1.510 Euro. Ab dem 1. Januar 2012 erhöhen sich die Pflegesachleistungen. Dann steigt der Höchstbetrag bei Pflegestufe I auf monatlich 450 Euro, bei Pflegestufe II auf 1.100 Euro und bei Pflegstufe III auf 1.550 Euro. Es gibt Fälle, in denen der Betreuungs- und Pflegeaufwand weit über dem der Pflegestufe III liegt. Dann hat der Betroffene gemäß § 36 Abs. 4 SGB XI „zur Vermeidung von Härten“ Anspruch auf zusätzliche Leistungen, die für weitere Pflegeeinsätze bestimmt sind. Die Obergrenze der Pflegesachleistungen für Härtefälle liegt pro Monat bei 1.918 Euro.Weitere Begriffe mit P









