Pflegekosten erklärt auf Seniorplace.de
Pflegebedürftige, ältere Menschen sind auf die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte angewiesen. Das geschulte Fachpersonal hilft den Betroffenen bei der täglichen Grundpflege und Tätigkeiten aus dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sieben Tage die Woche stehen sie dem Pflegebedürftigen zur Verfügung. Je nach Pflegeaufwand und den erbrachten Leistungen entstehen Pflegekosten, die die Pflegedienstleister einerseits den Pflegekassen direkt und teilweise dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellen.Leistungen der Pflegeversicherung
In der Regel haben ältere Menschen während ihres Berufslebens in die gesetzliche Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung eingezahlt. Im Pflegefall erhält der Betroffene Leistungen, um seine Pflege abzusichern. Die Höhe der Zahlungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab und ist im elften Sozialgesetzbuch geregelt. Pflegebedürftigen der Pflegestufe I wird bei vollstationärer Versorgung ein Zuschuss von derzeit 1.023 Euro bewilligt. Bei der Zuordnung zur Pflegestufe II übernehmen die Pflegekassen Kosten bis zu einem Betrag von 1.279 Euro. Bei Betroffenen der Pflegestufe III können die Pflegeeinrichtungen derzeit Pflegesachleistungen in Höhe von 1.510 Euro abrechnen. Diese Summe erhöht sich 2012 auf 1.550 Euro. Liegt ein Härtefall vor, stehen dem Pflegebedürftigen finanzielle Leistungen bis zu einem Betrag von 1.825 Euro zu. Ab dem 1. Januar 2012 übernimmt die zuständige Pflegekasse bei Pflegestufe III+ Kosten bis 1.918 Euro. Diese Zahlungen umfassen den pflegerischen und medizinischen Aufwand. Werden Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten einbezogen, entstehen für die Betreuung eines Heimbewohners der Pflegestufe III Kosten von etwa 3.000 bis 3.500 Euro. Diese finanzielle Differenz hat der Betroffene selber zu tragen. Ambulante Pflege ist nicht zwangsläufig günstiger. Hier überschreiten die Pflegekosten ebenfalls oft den von den Kassen bewilligten Betrag.Leistungen der Hilfe zur Pflege
Nicht immer reicht die Rente der Betroffenen aus, die anfallenden Kosten für die Heimunterbringung eigenständig zu erstatten. In diesem Fall kann das zuständige Sozialamt in Vorleistung gehen und den Eigenanteil der Bewohner übernehmen. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der ersten Generation wendet sich die staatliche Behörde mit der Bitte um Kostenrückerstattung an die direkten Angehörigen. In mehreren Urteilen legte der Bundesgerichtshof fest, in welchen Fällen und in welcher Höhe sich die leiblichen Nachkommen an den Kosten für die Heimunterbringung beteiligen müssen. Das zugrunde gelegte Einkommen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So muss sichergestellt sein, dass den Angehörigen genug Geld bleibt, um ihr Leben weiter zu führen. Leben unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt oder hat der Ehepartner keine Einkünfte wird dies berücksichtigt. Verfügt der Lebenspartner jedoch über ein geregeltes Einkommen, kann das unter Umständen in die Bewertung einfließen. Auch die Wohnsituation wird analysiert. Leben die Nachkommen in einer Mietwohnung verringern sich die angenommenen Einkünfte. Sind leibliche Kinder Besitzer einer Eigentumswohnung zählt das Sozialamt diese als zusätzliches Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist in diesem Fall eine ortsübliche Miete. Die Ersparnisse können ebenso ins Blickfeld des Staates rücken, wobei rechtlich nicht geklärt ist, wie sich dieses Vermögen auf die zu leistende Pflegesumme auswirkt. Kommt die staatliche Behörde zu dem Schluss, dass ein finanzieller „Überschuss“ vorhanden ist, müssen die Nachkommen in der Regel etwa 50 Prozent davon an das Sozialamt abtreten. Da keine bundeseinheitliche Gesetzesregelung existiert, gab es Fälle, in denen Gemeinden die gesamten 100 Prozent eingefordert haben.Weitere Begriffe mit P











