Pflegegeld erklärt auf Seniorplace.de
Im 19. Jahrhundert war Pflegegeld die Summe, die kranke oder pflegebedürftige Menschen zahlen mussten, wenn sie in einem Krankenhaus stationär versorgt wurden. Damit beglichen Betroffene ihre Behandlungs- und Unterbringungskosten. Nach heutigem Verständnis steht Pflegebedürftigen ein Pflegegeld zu, wenn sie sich von einer „selbstbeschafften Pflegeperson“ im häuslichen Umfeld betreuen und versorgen lassen. Dieser Betrag ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Der Betroffene kümmert sich selber darum, dass die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung seiner Person sichergestellt wird. Einen entsprechenden Antrag kann er bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Das Pflegegeld ist das Gegenstück zur Pflegesachleistung, die professionellen Pflegekräften für ihre Arbeit zuerkannt wird.Pflegeperson
Laut § 19 SGB XI sind Pflegepersonen Privatmenschen, die beruflich nicht aus dem Bereich der Pflege kommen. Meist handelt es sich bei so genannten „selbstbeschafften Pflegepersonen“ um Familienangehörige oder Verwandte. Es ist möglich, sich von Freunden, Bekannten oder Nachbarn unterstützen zu lassen. Eine Pflegeperson betreut den Pflegebedürftigen mindestens vierzehn Stunden am Tag in seiner vertrauten Umgebung. Sie hilft ihm bei Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege, wie Körperpflege oder Ernährung. Die hauswirtschaftliche Versorgung zählt ebenso zu ihren Aufgaben. Für die Betreuungsleistung der Pflegeperson zahlt die zuständige Pflegekasse dem Pflegebedürftigen Pflegegeld. Zusätzlich werden die privaten Helfer unter bestimmten Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert und genießen während ihrer Pflegetätigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da pflegende Angehörige oder andere Dritte die Pflege ehrenamtlich ausführen, bedarf es keiner Anmeldung oder Arbeitserlaubnis durch die Behörden. Auch sonstige Genehmigungen sind nicht erforderlich.Pflegegeldleistung
Durch das Pflegegeld wird die Leistung privater Hilfe durch den Gesetzgeber honoriert. Die Höhe der Summe hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit und der damit verbunden Pflegestufe des Betroffenen ab. Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhalten derzeit ein Pflegegeld von monatlich 225 Euro. Bei Pflegestufe II liegt der Betrag bei 430 Euro und bei Pflegestufe III stehen dem Betroffenen 685 Euro monatlich zu. Ab dem 1. Januar 2012 erhöhen die sich diese Summen. Dann bekommt ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I monatlich 235 Euro, der Pflegestufe II 440 Euro und der Pflegestufe III 700 Euro. Das Pflegegeld kann nur vom Betroffenen selbst beantragt werden. Er zahlt im Anschluss den Betrag an die Pflegeperson aus. Wenn ein Betroffener sich durch mehrere Angehörige pflegen lässt, kann er die Summe entsprechend aufteilen. Ein ausführlicher Nachweis über die Verwendung des Pflegegeldes muss der Pflegebedürftige nicht erbringen.Weitere Begriffe mit P









