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Pflegebedarf erklärt auf Seniorplace.de

Pflegebedürftige Menschen sind aufgrund physischer oder psychischer Einschränkungen auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Sie sind nicht mehr selbstständig in der Lage, Tätigkeiten des täglichen Lebens alleine zu bewältigen. Meist helfen pflegende Angehörige oder professionelle Pflegekräfte bei der Verrichtung dieser Arbeiten. Die Betreuer beziehen dabei die noch vorhanden Fertigkeiten des Pflegebedürftigen in die Pflege ein. Jeder Betroffene hat andere Fähigkeiten und Beeinträchtigungen. Somit sind Art, Umfang und Dauer der Pflege individuell recht unterschiedlich. Diese Faktoren werden bei jedem Betroffenen genau erfasst und analysiert. Dabei spielen ebenso der Grad der Pflegebedürftigkeit und das gewünschte Pflegeziel eine wichtige Rolle. Nach Auswertung aller Daten wird der Pflegebedarf des Betroffenen ermittelt. Dieser bildet die Grundlage für die Erstellung des individuellen Pflegeplans. Er enthält sämtliche Pflegemaßnahmen, die dem Pflegebedürftigen eine qualitativ hochwertige Versorgung garantieren.



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Ermittlung des Pflegebedarfs

Der Pflegebedarf wird von Gutachtern des MDK im Rahmen eines Hausbesuchs ermittelt. Dieser Begutachtung ist ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und Einordnung in eine Pflegestufe durch den Betroffenen vorausgegangen. Es empfiehlt sich im Vorfeld über einen längeren Zeitraum ein Pflegetagebuch zu führen. Darin sollten detailliert alle täglichen Pflegemaßnahmen aus den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung notiert werden. Das hilft den Gutachtern, noch genauer zu beurteilen, wie viel Zeit die Pflege des Betroffenen in Anspruch nimmt. Für jede Tätigkeit erkennt der Gesetzgeber eine bestimmte Zeitspanne an. Eine Ganzkörperwäsche wird beispielsweise mit maximal 25 Minuten angerechnet. Auf Grundlage von Beobachtungen und unter Berücksichtigung der Daten des Pflegetagebuches ermitteln die Gutachter den konkreten, täglichen Bedarf an Pflege. Dieser ist das entscheidende Kriterium für die zuerkannte Pflegestufe, von der wiederum die Höhe der gewährten pflegerischen Leistungen abhängt.


 

Erhöhter Pflegebedarf

Die Kriterien der Pflegebedürftigkeit sind in den § 14 SGB XI und § 15 SBG XI genau definiert. Es gibt jedoch Menschen, die aufgrund ihres Krankheitsbildes einen gesteigerten Bedarf an Unterstützung benötigen. Bei Betroffenen mit eingeschränkter Alltagskompetenz übersteigt der Hilfe- und Betreuungsbedarf den üblichen Pflegebedarf. Meist handelt es sich um Menschen, die unter demenzbedingten Fähigkeitsstörungen leiden. Aus diesem Grund enthält das elfte Sozialgesetzbuch eine zusätzliche Regelung, aus der sich ein weiterer Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen ergibt. Laut § 45b SGX XI stehen dem Betroffenen neben den vorgesehen Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege weitere Betreuungsleistungen zu. In diesem Zusammenhang gewährt die zuständige Pflegekasse einen Zuschuss von 100 Euro pro Monat zu den bereits bewilligten Leistungen. Eine erneute Begutachtung ist hierfür nicht notwenig. Der Betroffene kann einen Antrag auf einen erhöhten Betreuungsbetrag von 200 Euro pro Monat stellen. Dabei prüfen die Mitarbeiter des MDK nach Aktenlage, ob die erforderlichen Kriterien nach § 45a SGB XI erfüllt sind.


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