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Nachtpflege erklärt auf Seniorplace.de

Um pflegende Angehörige zu entlasten, besteht die Möglichkeit, Pflegebedürftige in der Nacht in stationären Einrichtungen betreuen zu lassen. Diese Kombination aus häuslicher Pflege und teilstationärer Versorgung ist eine Alternative zur vollstationären Unterbringung hilfebedürftiger Menschen. In den meisten Fällen nehmen die Angehörigen von Demenz-Patienten dieses Angebot in Anspruch, da der Nacht-Tag-Rhythmus der Betroffenen meist gestört ist. Oft sind die Nachtpflegeeinrichtungen an eine stationäre Einrichtung angeschlossen, um die qualitativ hochwertige Pflege durch examinierte Fachkräfte zu gewährleisten. Die Dauer der Nachtpflege wird genau festgelegt und umfasst maximal den Zeitraum zwischen 18 Uhr abends und 7 Uhr morgens.



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Voraussetzungen

Nach § 41 Abs. 1 SBG XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Pflege in einer Nachtpflegeeinrichtung, wenn die Betreuung des Betroffenen im Rahmen der häuslichen Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder eine teilstationäre Unterbringung als Ergänzung zur Pflege in den eigenen vier Wänden erforderlich ist. Darunter fallen auch die Beförderung zur Einrichtung und die Rückfahrt. In den Nachtstunden übernimmt das Pflegepersonal sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Neben der Entlastung der Pflegenden, sollen die Betroffenen durch die Nachtpflege möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld leben können. Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt auf die Unterstützung durch Pflegekräfte angewiesen sind, sollen Schritt für Schritt zu ihrer früheren Selbstständigkeit zurückfinden. Wurde die Pflegebedürftigkeit durch die Begutachtung des MDK festgestellt, kann der Betroffene einen Antrag auf Nachtpflege bei der zuständigen Pflegekasse einreichen.


 

Pflegekosten für Nachtpflege

Welche Kosten die Pflegekassen für die Unterbringung in einer Nachtpflegeeinrichtung bewilligen, ist von der Pflegestufe des Antragstellers abhängig. Laut § 41 SGB XI werden bei Pflegestufe I Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 440 Euro übernommen. Bei der Pflegestufe II liegt der Betrag bei 1.040 Euro und bei Pflegestufe III werden momentan 1.510 Euro gezahlt. Ab 2012 erhöhen sich die Beträge. Dann tragen die Pflegekassen bei Pflegestufe I Leistungen bis 450 Euro, bei Pflegestufe II bis 1.100 Euro und bei Pflegestufe III bis zu 1.550 Euro. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu kombinieren. Nimmt ein Betroffener am Tag die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch, so dürfen nach § 41 Abs. 4-6 SGB XI die Aufwendungen 150 Prozent des Höchstbetrages nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht übersteigen. Das bedeutet: Wurde dem Pflegebedürftigen die Pflegestufe II zuerkannt, gewährt die zuständige Pflegekasse Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 1.040 Euro. Das sind 100 Prozent des Höchstbetrages. Trifft er die Entscheidung sich in den Nachtstunden in einer Nachtpflegeeinrichtung betreuen zu lassen, dann trägt die Pflegekasse die Kosten für weitere Leistungen bis maximal 520 Euro. Das macht 50 Prozent des Höchstbetrages aus. Damit stehen einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe II für diese Form der Betreuung Pflegesachleistungen in Höhe von 1.560 Euro zu. Bei Pflegestufe I ergibt sich die Summe von 660 Euro und bei Pflegestufe III von 1.560 Euro. Auch diese Leistungen werden sich ab dem 1. Januar 2012 erhöhen. Dann steigt der Satz bei Pflegestufe I auf 675 Euro, bei Pflegestufe II auf 1.650 Euro und bei Pflegestufe III auf 2.325 Euro.


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