Haushaltshilfe erklärt auf Seniorplace.de
Pflegebedürftige Menschen sind aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Einschränkungen häufig nicht in der Lage, ihren Haushalt eigenständig zu führen. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, das fremde Personen oder Familienangehörige täglich anfallende Arbeiten übernehmen. Die Haushaltshilfe stellt die hauswirtschaftliche Versorgung des Betroffenen sicher. Die physische und psychische Betreuung zählt nicht zu den Aufgaben. Laut einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes vom 23. November 1995 kann sich der Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzung von seiner Haushaltshilfe bei einem Krankenhausaufenthalt begleiten lassen. Hilfebedürftige können bei ihrer zuständigen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die Höhe der gewährten Pflegesachleistungen orientiert sich am Bedarf des Pflegebedürftigen.Leistungsanspruch
In Deutschland gilt die Haushaltshilfe als eine „Sozialleistung, die von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern übernommen“ wird. Demzufolge kann eine Haushaltshilfe neben Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung ebenso eine Leistung der Pflegeversicherung sein. Der § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI regelt, welche Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung in das Aufgabengebiet einer Haushaltshilfe fallen. Meist übernimmt die zuständige Krankenkasse die Kosten, wenn der Antragsteller bereits einer Pflegestufe zugeordnet ist. Die Tatsache, dass ein Mensch die Unterstützung Dritter bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten benötigt, kann im umgekehrten Sinn laut §15 SGB XI zu einer Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe beitragen. Oft übernehmen die Mitarbeiter ambulanter Pflegedienstleister die hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen. Die erbrachten Leistungen rechnen sie unmittelbar mit der zuständigen Pflegekasse ab, die diese nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistung erstatten. Zwischen den Pflegeanbietern und den Pflegekassen existieren Vereinbarungen, nach denen sich gemäß § 89 SGB XI die Höhe der Kostenübernahme richtet.Umfang der Leistung
Wird dem Wunsch eines Antragstellers auf Unterstützung durch eine Haushaltshilfe entsprochen, beauftragt die Krankenkasse einen ambulanten Pflegedienst, eine Sozialstation oder einem Wohlfahrtsverband mit der hauswirtschaftlichen Versorgung des Hilfebedürftigen. Es existieren entsprechende Verträge zwischen Krankenkassen und diesen Organisationen. Der Pflegebedürftige kann sich auch selber um eine Haushaltshilfe kümmern. Die Kosten für diese selbstbeschaffte Unterstützung tragen die Krankenkassen. Die Vergütung orientiert sich an dem durchschnittlichen, tariflichen Einkommen einer Haushaltshilfe. Die Kosten für der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden nicht erstattet.Weitere Begriffe mit H











